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Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 3.2.1 Überblick

Dr. Oliver Elzer
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Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 MessEG dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte verwendet werden, die den Bestimmungen des MessEG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

Nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG hat, wer ein Messgerät "verwendet", sicherzustellen, dass die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Abs. 2 MessEG – d. h. die in der MessEV festgelegten Anforderungen – während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, erfüllt sind.[1]

Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG hat, wer ein Messgerät verwendet, ferner sicherzustellen, dass das Messgerät nach § 37 Abs. 1 MessEG nicht ungeeicht verwendet wird.

 

Eichfristen

Die Eichfristen bestimmt die Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV:

  • Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen sind danach grundsätzlich alle 6 Jahre zu eichen.
  • Für Wasserzähler für Warmwasser gilt nichts anderes.
  • Auch Wärmezähler und Kältezähler oder Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme sind alle 6 Jahre zu eichen.

Pflichten der Verwaltung

Die Verwaltung ist als Organ der GdWE verpflichtet, diese Fristen in Bezug auf die im gemeinschaftlichen Eigentum oder im Verwaltungsvermögen stehenden Zähler zu überwachen und für ihre Einhaltung zu sorgen.[2] Hat die GdWE mit einem Messdienstleister einen Wartungsvertrag geschlossen, gehört es zu den Aufgaben der Verwaltung, dessen Arbeiten stichprobenartig zu kontrollieren. Ferner müssen den Wohnungseigentümern Hinweise auf den Ablauf eines Messdienstvertrags gegeben werden.

Die Verwaltung muss außerdem die Vertragskonditionen der Messdienstverträge überprüfen und Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung beachten. Nur dann, wenn ein Zähler im Sondereigentum steht, ist der entsprechende Wohnungseigentümer als Sond...

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