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Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 1.6 CO2-KostAufG

Dr. Oliver Elzer
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Nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG muss der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 CO2KostAufG sowie die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Dies spielt für die Wohnungseigentümer aber keine Rolle. Unter ihnen sind die CO2-Kosten nach dem geltenden Umlageschlüssel zu verteilen (siehe hierzu Kap. B.VI.2). Die Wohnungseigentümer können etwas anders bestimmen.

Gibt es in einer Wohnungseigentumsanlage indes Drittnutzer, ist das CO2KostAufG im Verhältnis zwischen einem vermietenden Wohnungseigentümer (Vermieter) und dem Drittnutzer anwendbar. Die GdWE muss dann den Wohnungseigentümern die Grundlagen mitteilen, damit die Vermieter ihre Pflichten gegenüber den Nutzern erfüllen können. Verletzt die GdWE die Pflichten, schuldet sie Schadensersatz.

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