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Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 1.3.2 Ausstattungen zur Verbrauchserfassung

Dr. Oliver Elzer
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Der Gebäudeeigentümer hat nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen und dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen.

 

Heizkostennovelle 2021

Die am 1.12.2021 in Kraft getretene Novelle der HeizkostenV sieht neue Techniken und Verbrauchsinformationen[1] vor, die innerhalb bestimmter Fristen umzusetzen sind (siehe hierzu nachfolgende Grafik).

Fristen für fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung

Auswahl der Ausstattung zur Verbrauchserfassung: Wahl und leitende Grundsätze

Die Wahl der Ausstattung zur Verbrauchserfassung überlässt die HeizkostenV im Rahmen des § 5 HeizkostenV dem Gebäudeeigentümer. In Wohnungseigentumsanlagen ist die GdWE Gebäudeeigentümerin im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern.

Die Auswahl muss sich von § 5 HeizkostenV leiten lassen.

Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind z. B. gem. § 5 Abs. 1 HeizkostenV Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs hingegen Warmwasserzähler zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.

Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die nach dem 1.12.2021 installiert werden, müssen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV außerdem fernablesbar sein und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Ab dem 1.12.2022 dürfen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 HeizkostenV ferner nur noch solche fernablesbaren Ausstattungen installiert werden, die sicher an ein "Smart-Meter-Gateway" ...

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