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Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 1.2.1 Überblick

Dr. Oliver Elzer
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Die HeizkostenV geht rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor (§ 2 HeizkostenV). Das bedeutet, dass sie zwingend anzuwenden ist, wenn keine der folgenden Ausnahmen gegeben ist:

 

Wann die Heizkostenverordnung nicht anzuwenden ist!

Die HeizkostenV ist nicht verpflichtend anzuwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

 
Einfamilienhaus § 1 Abs. 1 HeizkostenV geht von einer Mehrheit von Nutzern aus, was z. B. bei einem Einfamilienhaus nicht der Fall ist.
Zweifamilienhaus Gebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt (§ 2 HeizkostenV).[1]
Gemeinschaftlich genutzte Räume Gemeinschaftlich genutzte Räume (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV) sind z. B. Treppenhäuser, Flure und Keller.
Ausnahmetatbestände des § 11 Abs. 1 HeizkostenV

Ausnahmetatbestände sind u. a.

  • Nr. 1a) besonders energieeffiziente Gebäude: < 15 kWh/(m2 x a);
  • Nr. 1b) Anbringung von Messgeräten ist unmöglich oder unverhältnismäßig teuer;
  • Nr. 1c) Gebäude, das vor 1981 erbaut wurde und in dem der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
  • Nr. 2a) Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime;
  • Nr. 3a) Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
  • Nr. 3b) Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird;
Einzelöfen

Zu den Einzelöfen gehören

  • Öl-, Kohle- und Holzofen,
  • strom- bzw. gasbetriebene Etagenheizungen, die nur eine Einheit versorgen, und
  • Nachtspeicherheizungen.

Die Verordnung spricht nicht von Vermieter und Mieter, sondern vom Gebäudeeigentümer, dem Gebäudeeigentümer Gleichgestellten, dem Lieferer und dem...

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