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Heizkostenverordnung: Abrechnungspflicht für Wärmepumpen

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Überblick

Heizkosten in Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Wärmepumpe versorgt werden, mussten bisher nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Das ändert sich nun: Am 1. Oktober tritt eine Novellierung der Heizkostenverordnung in Kraft.

Am 1.10.2024 treten Änderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in Kraft. Damit gelten auch für mit Wärmepumpen versorgte Gebäude die Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Wärme und Warmwasser, wie sie bereits für Erdgas- und Heizölkessel oder Fernwärme verpflichtend sind.

Bisher sah § 11 HeizkostenV eine Ausnahmeregelung für Wärmepumpen vor. Vermieter in Mehrfamilienhäusern, die zu mindestens 50 % mit einer Wärmepumpe beheizt werden, waren nicht verpflichtet, Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Dieses Privileg entfällt ab Oktober.

Die entsprechenden Anpassungen in der Betriebskostenverordnung (BKVO) gelten bereits seit Januar 2024.

Heizkostenabrechnung: Neue Regeln für Wärmepumpen

Die Novellierung der Heizkostenverordnung 2024 regelt sowohl die Verpflichtung zur Abrechnung als auch die Verpflichtung zu Ausstattung mit dafür benötigten Erfassungsgeräten neu. Eine Übersicht hat das Netzwerk Deumess bereitgestellt:

  • In § 7 HeizkostenV werden die "Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms" als umlagefähige Kosten ergänzt.
  • In § 9 HeizkostenV werden Wärmepumpen explizit als Energiequelle genannt, deren Kosten auch für die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Warmwasser verteilt werden müssen.
  • In § 11 HeizkostenV entfällt das Privileg, indem Wärmepumpen explizit aus der Liste der Ausnahmen gestrichen werden, für die keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen muss.
  • Gemäß der Änderung von § 12 HeizkostenV müssen Gebäude, die mit Wärmepumpen versorgt werden, bis spätestens Ende September 2025 mit entsprechenden...

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