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Heizkostenabrechnung (WEG) / 3 Kostenverteilung bei Nutzerwechsel

Alexander C. Blankenstein
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Für den Fall des Nutzerwechsels innerhalb eines Abrechnungszeitraums schreibt § 9b HeizkostenV eine vom Gebäudeeigentümer vorzunehmende Zwischenablesung vor. Für die verbrauchsabhängig abzurechnenden Kostenbestandteile ist das Ergebnis dieser Zwischenablesung zu verwenden. Für den Grundkostenanteil der Heizkosten ist der Wärmeverbrauchsanteil in Promille nach der Gradtagtabelle maßgebend.

 

Wärmeverbrauchsanteil in Promille

Monat Wärmeverbrauchsanteil in Promille
  Je Monat Je Tag
Januar 170 170/31 = 5,48
Februar 150 150/28 = 5,35
März 130 130/31 = 4,19
April 80 80/30 = 2,66
Mai 40 40/31 = 1,29

Juni

Juli

August
40 40/92 = 0,43
September 30 30/30 = 1,00
Oktober 80 80/31 = 2,58
November 120 120/30 = 4,00
Dezember 160 160/31 = 5,16

(Wärmeverbrauchsanteil in Promille pro Monat bzw. pro Tag)

Für die Aufteilung des Grundkostenanteils des Warmwasserverbrauchs gilt die Gradtagtabelle nicht, da der Warmwasserverbrauch im Wesentlichen witterungsunabhängig ist. Die Aufteilung des vereinbarten Grundkostenanteils erfolgt beim Warmwasser nach Kalendertagen.

Trotz des zunächst zwingend erscheinenden Charakters von § 9 b Abs. 1 HeizkostenV enthält Abs. 3 Ersatzkriterien zur Zwischenablesung. Zum einen wird auf die Unmöglichkeit der Zwischenablesung abgestellt, worunter analog zur Schätzung des Jahresverbrauchs die Nichtzugänglichkeit zum Ablesetermin oder der Defekt von Geräten zu verstehen ist. Zum anderen kann auf die Zwischenablesung verzichtet werden, wenn aufgrund des Zeitpunkts des Nutzerwechsels technische Gründe keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zulassen. Dies ist stets dann der Fall, wenn bei einer Ausstattung mit Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip zu wenig Zeit zwischen Haupt- und Zwischenablesung liegt. Verfälschungen sind durch die vorgeschri...

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