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Heizkostenabrechnung (WEG) / 2.2 Durchschnittsverbrauch

Alexander C. Blankenstein
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Ersatzkriterium bei Nutzerwechsel

Für den Fall, dass ein Nutzerwechsel stattgefunden hat, ist als Ersatzkriterium der Verbrauch vergleichbarer anderer Räume im aktuellen Abrechnungszeitraum anzusetzen. In einem vereinfachten Verfahren kann dies die Zugrundelegung des Durchschnittsverbrauchs pro m² (beheizbarer) Wohnfläche sein. Bei Großwohnanlagen mit standardisierten Wohnungstypen führt der Ansatz des Durchschnittsverbrauchs tatsächlich vergleichbarer Wohnungen (Art, Größe und Lage) zu besseren Schätzergebnissen.

Je nach installierten Erfassungsgeräten (s. u.) ist bei Nichtzugänglichkeit der Wohnung am Ablesetag auch im Folgejahr eine Schätzung durchzuführen. Dies gilt insbesondere bei der Ausstattung mit Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip, da die Auflösung der Skala nur für ein Jahr ausgelegt ist. Oft wird die erforderliche Verbrauchsschätzung für das zweite Jahr auch ohne Nutzerwechsel nach dem Durchschnittsverbrauch der Liegenschaft vorgenommen.

Bei Ausstattung mit Wärmemengenzählern kann der Verbrauch in dem auf die Schätzung folgenden Jahr durch Differenzrechnung ermittelt werden.

 
Hinweis

Nichtzugänglichkeit der Wohnung

Bei wiederholter – offenbar mutwilliger – Nichtzugänglichkeit der Wohnung zwecks Ablesung wird oft gefordert, den betreffenden Nutzer durch eine willkürliche Schätzung zu bestrafen. Gängige Verfahren sind die Schätzung nach dem höchsten gemessenen Verbrauch einer vergleichbaren Wohnung oder einem prozentualen Aufschlag (25 oder 50 %) auf den Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Wohnungen. Rechtsvorschriften hierzu existieren nicht.

Der Zugang zur Wohnung kann notfalls auch durch eine einstweilige Anordnung erzwungen werden.[1]

[1] LG Köln, Urteil v. 20.3.1984, 217 C 607/83, WuM 1985, 294.

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