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Heizkostenabrechnung (WEG) / 1 Allgemeine Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Die Heizkostenverordnung[1] hat für das Wohnungseigentum zwingenden Charakter.[2] Sie gilt unabhängig davon, ob durch Beschlüsse oder Vereinbarungen abweichende Bestimmungen über die Kostenverteilung von Heizung und Warmwasser getroffen wurden.[3]

Entsprechend anzuwenden sind die Bestimmungen der Heizkostenverordnung auf Nachtstromspeicherheizungen.

[4]

Voraussetzung ist allerdings, dass Einzelzähler zur Verbrauchserfassung vorhanden sind.

Die Heizkostenverordnung zählt in § 11 Ausnahmen auf, bei denen die Heizkostenverordnung nicht anzuwenden ist. Für Wohnungseigentumsanlagen dürfte der in § 11 Abs. 1 Ziff. 1 b) HeizkostenV normierte Ausnahmetatbestand am ehesten praktische Relevanz haben, wonach auf die verbrauchsabhängige Abrechnung verzichtet werden kann, wenn das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

Eine technische Unmöglichkeit kann z. B. aufgrund der baulichen und der heizungstechnischen Gegebenheiten vorliegen, wenn keines der nach der Heizkostenverordnung zulässigen Erfassungssysteme Verwendung finden kann. Eine Unwirtschaftlichkeit wegen zu hoher Kosten bedarf einer genauen Prüfung im Einzelfall, wobei keine allgemein gültigen Kriterien angegeben werden können.

 
Hinweis

Kosten-Nutzen-Relation

Entscheidend ist hier die Kosten-Nutzen-Relation, wobei die Kosten der Geräte sowie des Mess- und Abrechnungsaufwands zur möglichen Energieeinsparung in Beziehung gesetzt werden müssen. Unverhältnismäßig hohe Kosten liegen nach § 11 Abs. 1 Ziffer 1 b) HeizkostenV jedenfalls vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von 10 Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können.

Die Nichtanwendung der Heizkos...

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