Heizkosten in Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Wärmepumpe versorgt werden, müssen seit Oktober 2024 verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Eine Übergangsfrist, die in vielen Fällen ein Jahr Aufschub gibt, endet am 30.9.2025.
Auch für mit Wärmepumpen versorgte Gebäude gelten seit dem 1.10.2024 die Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Wärme und Warmwasser, wie sie bereits für Erdgas- und Heizölkessel oder Fernwärme verpflichtend waren. Zu diesem Tag sind Änderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in Kraft getreten. Zuvor waren Vermieter in Mehrfamilienhäusern, die zu mindestens 50 % mit einer Wärmepumpe beheizt werden, nicht verpflichtet, Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen.
Für den Fall, dass der anteilige Verbrauch der Nutzer zum Stichtag 1.10.2024 noch nicht erfasst worden ist, gilt eine Übergangsfrist, die nun endet: Bis zum 30.9.2025 muss der Gebäudeeigentümer eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung installieren, so § 12 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV. Dann sind nach Satz 2 für alle Abrechnungsperioden, die nach der Installation der Ausstattung beginnen, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Kommt der Vermieter der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nicht nach, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % kürzen.
Umstellung der Vertragsstruktur
Entrichtet in einem Gebäude mit Wärmepumpe mindestens ein Mieter eine Bruttowarm- bzw. Inklusivmiete, trifft den Eigentümer eine weitere Pflicht: Dieser muss vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30.9.2025 den Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich angefallenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sowie den Anteil der einzelnen Nutzeinheiten an dem ermittelten Durchschnittswert entsprechend ihrer Wohn- oder Nutzf...