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Heizkosten: Kürzungsrecht

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Nach der HeizkostenV ist die für Raumheizung verbrauchte Heizenergie aus der Differenz zwischen Gesamt- und Warmwasserenergie zu ermitteln.

2 Normenkette

§§ 9 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV

3 Das Problem

Der Mieter B und der Vermieter K streiten, ob B die auf ihn in der Betriebskostenabrechnung umgelegten Kosten in Bezug auf die nicht verbrauchsabhängigen Kosten kürzen darf. Im Haus gibt es eine zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme und Warmwasser i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV. B sieht sich zu einer Kürzung berechtigt, weil K das Warmwasser nicht genau nach der in § 9 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV vorgegebenen Rechenregel abgerechnet hat.

4 Die Entscheidung

Das LG bejaht die Frage! Die Betriebskostenabrechnung entspreche nicht dem in § 9 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV normierten Rechenweg. Danach ergebe sich der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (Heizenergie = Gesamtenergie minus Warmwasserenergie). Im Fall werde aber die Warmwasserenergie aus der Differenz zwischen Gesamtenergie und Heizenergie ermittelt (Warmwasserenergie = Gesamtenergie minus Heizenergie).

5 Hinweis

Problemüberblick

Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen. Dies gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV aber nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Aufgaben für die Verwaltung

§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV gilt nicht für das Verhältnis zwischen einem Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermi...

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