Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Heizen mit Holz: Was wird gefördert, wann ist der Ofen aus?

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

In neu gebauten, klimafreundlichen Wohngebäuden dürfen weiterhin Kaminöfen oder andere Holzfeueranlagen installiert werden – und die gute Nachricht ist: Sie werden nun doch von der staatlichen Kreditbank KfW gefördert. Das war bisher ausgeschlossen. Die neuen Regeln für Kaminofen & Co. im Überblick.

Das KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau" wurde überarbeitet und gibt jetzt grünes Licht für den Einbau von sog. Einzelraumfeueranlagen in neuen Wohnhäusern. Zuvor schloss die staatliche Förderung in diesem Fall jegliche Holzfeuerstätten aus. Diese Regelung wurde nun revidiert. Darauf weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik hin.

Ab sofort ist der Einbau eines modernen Kaminofens, holzbefeuerten Küchenherds, Kachelofens, Heizkamins oder Pelletofens und des zugehörigen Schornsteins im Rahmen des Förderprogramms erlaubt. Dies gilt auch rückwirkend für bereits bei der KfW eingereichte Projekte und Anträge, für die noch keine Bestätigung nach Durchführung (BnD) ausgestellt wurde.

Da das Förderprogramm aber weiterhin Biomasse-Heizungsanlagen ausschließt, darf die Feuerstätte nicht an den Wasserkreislauf der Heizungsanlage angeschlossen werden. Zudem wird das Holzfeuer nicht als Wärmequelle angerechnet.

BEG-Förderung: Umstieg auf umweltfreundliche Holzheizungen

Seit dem 1.1.2024 gilt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für den Umstieg auf umweltfreundliche Heizungen. Wer im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Scheitholzheizung, Pelletkessel oder einen Pelletofen mit Wassertasche anschafft, kann bis zu 70 % der Kosten erhalten.

Maximale Förderhöhe beträgt 70 % der Kosten

Selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 EUR erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 30 %.

Den sog. Klimageschwindigkeitsbonus für Eigentümer, die eine Heizung schneller austauschen als vorgeschrieben, gibt es für Biomasseheizungen nur dann, wenn sie in Kombination mit einer Solarthermieanlage, einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe installiert werden. Der Bonus beträgt 25 % im Jahr 2024 und verringert sich fortlaufend. Ab dem 1.1.2037 entfällt der Bonus.

Der Emissionsminderungszuschlag gilt für Biomasseheizungen mit einem Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter. Sie werden zusätzlich mit pauschal 2.500 EUR gefördert.

Diese Förderungen lassen sich addieren, die maximale Förderhöhe beträgt 70 % der Kosten.

Neues Antragsverfahren

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen worden sein. Der Vertrag muss rückgängig gemacht werden können, falls keine Förderung bewilligt wird. Voraussetzung ist auch, dass der Vertrag das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthält.

Für Anträge zum Heizungstausch zuständig ist seit dem 1.1.2024 die KfW. Vor dem Einbau ist eine Beratung durch einen Experten vorgeschrieben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das bislang federführend war, kümmert sich nur noch um Heizungsoptimierungen in bestehenden Gebäuden. Für bereits gestellte Förderanträge entfällt 2024 die Sperrfrist von 12 Monaten – es kann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen wurde.

GEG 2024: Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, regelt § 71g GEG die Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse. Wörtlich heißt es da:

Der Betreiber einer Feuerungsanlage i. S. v. § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hat bei der Nutzung von fester Biomasse sicherzustellen, dass

  1. die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt,
  2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder Nr. 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und
  3. . Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206) eingesetzt wird.

Holz und Pellets gelten im GEG 2024 als klimaneutrale Option, die das 65%-EE-Ziel (Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energie) erfüllen – das war in der Kabinettsfassung noch anders.

Eine Liste der förderfähigen Anlagen kann auf der BAFA-Webseite heruntergeladen werden.

Kaminöfen: Ab 2025 muss mindestens nachgerüstet werden

Am 31.12.2024 läuft die letzte Frist der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) ab. Von 2025 an gelten die neuen Grenzwerte für Feinstaub (C) und Kohlenmonoxid (CO), die in Zukunft für alle Feuerstätten beachtet werden müssen.

Die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novelle schreibt vor, dass bis dann veral...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    6.036
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    842
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    639
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    442
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    400
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    368
  • Geh- und Fahrrecht
    295
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    260
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    222
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    166
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    134
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    129
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    128
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    122
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    108
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    89
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    69
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Heizen mit Holz: Strengere Regeln für Kaminöfen ab Januar 2025
Kaminofen Holzofen Zimmer Feuerholz
Bild: Pexels/Rachel Claire

Ab 2025 gelten neue Emissionsgrenzwerte. Viele alte Kachel- und Kaminöfen müssen still gelegt werden. In neu gebauten, klimafreundlichen Wohngebäuden dürfen weiterhin Holzfeueranlagen installiert werden – die Regeln im Überblick.


EStG und BEG: Energetische Sanierung: Steuerliche Förderung angepasst
Energieeffizienz Sanierung Gebäude Kosten
Bild: AdobeStock

Wer eine zu Wohnzwecken selbst genutzte Immobilie energetisch sanieren lässt, wird gleich doppelt gefördert – die Bundesregierung hat Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG) an die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angepasst.


Energiewende: Habeck-Ministerium dementiert Pläne für CO2-Abgabe auf Holz
Hund Kamin Holz Kaminholz Holzkamin
Bild: Getty Images

Ein Leak oder nur ein Gerücht? Ein Bericht über Pläne der Bundesregierung für eine CO2-Abgabe auf Holzenergie sorgte für Aufregung – das Wirtschafts- und Klimaschutzministerium von Robert Habeck hat dem widersprochen. Was hinter der Geschichte steckt.


Was Sie als Erbe wissen müssen: Immobilie geerbt
Immobilie geerbt
Bild: Haufe Shop

Einziehen, vermieten oder verkaufen? Dieser Ratgeber unterstützt Sie als Erbin bzw. Erbe einer Immobilie. Er zeigt, was auf Sie jetzt zukommt und hilft, teure Fehler zur vermeiden. Auch das Konfliktthema Erbengemeinschaft und steuerliche Aspekte werden behandelt.


Wärmequellen (Erdwärme, Son... / 3 Biomasse (Biothermie)
Wärmequellen (Erdwärme, Son... / 3 Biomasse (Biothermie)

Die Bezeichnung Biomasse vereint im energietechnischen Sinne alle pflanzlichen und tierischen Naturprodukte, aus denen mittels Verbrennung Energie gewonnen wird. Bei der Biomasseanlage handelt sich also um eine Heizung, die mit regenerativen und biologischen ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren