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Heime und Betreuungseinrichtungen

Norbert Beyer
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1 Einleitung

1.1 Tarifvertrag TVöD-B

Für die Beschäftigten in Einrichtungen zur Pflege und Betreuung hilfebedürftiger Personen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt der Tarifvertrag für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B).

Während der Besondere Teil Krankenhäuser in seiner ursprünglichen Fassung sowohl für die Krankenhäuser als auch für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen Anwendung fand – allerdings mit teilweise unterschiedlichen Regelungen für die jeweiligen Bereiche –, bestehen seit 1.8.2006 für den Dienstleistungsbereich der Krankenhäuser und für den Dienstleistungsbereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen ohne Krankenhäuser 2 getrennte Tarifverträge.

Nach § 39 TVöD-B ersetzen die Regelungen des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen in ihrem Geltungsbereich die bisherige Fassung des Tarifvertrags für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

Seit 1.11.2009 beinhaltet der Besondere Teil für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen auch spezielle Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes. Sie umfassen eigene Regelungen zur Eingruppierung (Anlage 1 – Entgeltordnung Teil B Abschnitt XXIV zum TVöD-B)bzw. zum Entgelt (§ 12.2.TVöD-B), zum Gesundheitsschutz (§ 3.2 TVöD-B) und zur Qualifizierung (§ 5.1 Abs. 4 TVöD-B). Die Bestimmungen finden auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-B tätig sind (§ 36 Abs. 2 TVöD-B).

Die in diesem Beitrag enthaltenen Zitate beziehen sich auf die für die Anwendung des Tarifrechts maßgebenden durchgeschriebenen Fassungen des TVöD für die jeweilige Sparte:

  • die durchgeschriebene Fassung des TVö...

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