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Heime (Alten-, Pflege-, Erziehungs- und Behindertenheime ... / 2 Sonderregelung 2 b BAT

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Die Sonderregelungen (SR) im § 2 BAT sind Bestandteil des SR 2b - Angestellte in sonstigen Anstalten und Heimen gilt für Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelung 2 a BAT fallen.

SR 2a - Angestellte in Kranken-, Pflege-, Heil- und Entbindungsanstalten betrifft Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen speziell in ärztlicher Behandlung stehen. Die Abgrenzung zwischen den Sonderregelungen 2 a und 2 b BAT, also der ärztlichen Behandlung und der sonstigen Betreuung, erfolgt nach dem Zweck der Anstalten und Heime.[1]

SR 2 b BAT gilt für Angestellte in Einrichtungen, in denen die dort untergebrachten Personen zum Zwecke der Erziehung, der Fürsorge oder der Betreuung von Älteren, Gebrechlichen, Kindern und Jugendlichen, Obdachlosen oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen untergebracht sind (vgl. SR 2b - Angestellte in sonstigen Anstalten und Heimen). Sie betrifft also insbesondere Angestellte in Erziehungsheimen, Kinderheimen, Alten- und Pflegeheimen, Obdachlosenheimen oder Erholungsheimen. Dort werden nur gelegentlich kranken(!)pflegebedürftige Bewohner betreut.

Eine etwa erforderliche ärztliche Behandlung ist unschädlich. Entscheidend ist der Zweck der Anstalten und Heime, nicht Art und Umfang der ärztlichen Behandlung der untergebrachten Personen.[2]

Die Sonderregelung 2 b BAT gilt neben dem Pflege- und Erziehungsbereich auch für Angestellte des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Versorgungsdienstes sowie für die in den Einrichtungen tätigen Lehrkräfte.

Dient die Einrichtung jedoch vorrangig der Behandlung von Krankheiten, gilt für die Angestellten SR 2 a BAT.[3] Für Ärzte und Zahnärzte gelten dann die Bestimmungen der SR 2c - Ärzte und Zahnärzte.

[1] BAG, Urt...

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