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Haustechnik (ZertVerwV) / 3.5 Brandschutz

Josef Egle
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Der Brandschutz zählt zu den elementaren Sicherheitsvorkehrungen des Bauordnungsrechts bei Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Das Bauordnungsrecht trifft Vorkehrungen für eine Ausgestaltung der (Gebäude-)Anlagen, die im Fall eines Brandes eine wirksame Personenrettung ermöglichen. § 14 MBO[1] regelt, "dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind".

Die Pflicht zur Sicherstellung des Brandschutzes obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die vom Verwalter im Rahmen seiner Organstellung wahrgenommen wird. Die Verwaltung ist dann dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen einzuleiten bzw. zu überwachen, damit zur Sicherheit der Bewohner und zur Sicherung der Immobilie ein Feuer nicht ausbrechen kann oder im Brandfall die Ausbreitung von Feuer nicht begünstigt wird. Insofern tangiert der Brandschutz auch die Verpflichtung der Verwaltung, Störungen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu beseitigen.

Der Brandschutz beruht auf den 4 Säulen baulicher, anlagentechnischer, organisatorischer und abwehrender Brandschutz. Beispiele zu diesen 4 Bereichen zeigt die nachstehende Tabelle:

Die vier Säulen des Brandschutzes mit Umsetzungsbeispielen

Für die Betreuung von Wohnobjekten liegen die Pflichten und Aufgaben der Verwaltung vorrangig im anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz. Beispiele für Maßnahmen, die seitens der Verwaltung zu ergreifen sind, sind:

  • Erarbeitung und Umsetzung eines Brandschutzkonzepts,
  • Kennzeichnung und Freihaltung von Feuerwehrzufahrten,
  • Kennzeichnung von Rettungs- und Fluchtwegen,
  • Freihal...

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