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Hausordnung im Wohnungseigentum (WEMoG) / 6.9.1 Wohnungseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Die Ausübung der Prostitution in einer Eigentumswohnung ist nicht mehr von der Zweckbestimmung gedeckt und somit nicht erlaubt.[1] Dies gilt sowohl für die Wohnungseigentümer selbst als auch für deren Mieter.[2] Die Ausübung der Prostitution verstößt gegen die guten Sitten und beeinträchtigt die anderen Wohnungseigentümer über das in § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausübung bzw. Unterhaltung derartiger Gewerbe das Gebäude selbst entwerten und auch für potenzielle Mieter unattraktiv machen kann. Dies gilt auch dann, wenn die anderen Bewohner der Wohnungseigentumsanlage vorwiegend Studenten sind und lediglich "Hausfrauensex" angeboten wird. Gewerbsmäßige Unzucht muss von den anderen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden.[3]

 
Hinweis

Keine Nutzung der Eigentumswohnung als Bordell

Auch wenn eine gewerbliche Nutzung der Sondereigentumseinheiten grundsätzlich möglich ist, ist zu beachten, dass eine gewerbliche Nutzung der Eigentumswohnung ohnehin nur bei entsprechender Regelung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung, ansonsten nur in engen Grenzen möglich ist. Nicht zulässig ist die Nutzung der Eigentumswohnung als Bordell oder zur Ausübung der Prostitution. Gleiches gilt für entsprechende Gewerbe, die als "Sauna-Betrieb" oder "Model-Tätigkeit" umschrieben sind. Anderes kann lediglich für Wohnanlagen gelten, die nicht den Ansprüchen typischer Mehrfamilienwohnanlagen entsprechen, vielmehr verschiedene Besonderheiten hinsichtlich ihrer Nutzung und Lage aufweisen. Dies kann zur Folge haben, dass die Ausübung der Prostitution an sich noch keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellt.[4]

[1] BayObLG, Beschluss v. 18.7.1986, 2Z 72/86.
[2] LG Hamburg, Beschluss v. 1.12.1983, 10 d T 57/83.
[3] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 8.1.2008, 3 W 257/07.
[4] OLG Köln, Beschluss v. 25.8.2008, 16 Wx 117/08.

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