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Hausordnung im Wohnungseigentum / 4.2 Ermessen der Wohnungseigentümer

Alexander C. Blankenstein
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Die Wohnungseigentümer haben bei der Erstellung der Hausordnung ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen betreffend Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung. Dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.[1] Ein richterlicher Eingriff in Regelungen der Wohnungseigentümer, insbesondere deren Abänderung oder Ersetzung durch eine andere Regelung, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss oder einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.

 
Praxis-Beispiel

Lebensbedrohliche Tierhaarallergie

So zwingt eine streitige lebensbedrohliche Tierhaarallergie eines Wohnungseigentümers nicht zum Erlass eines generellen Tier- oder Felltierhaltungsverbots. Angesichts des eher generalisierenden Ansatzes der WEG-Hausordnung kommt die Berücksichtigung jeder individuellen Besonderheit bzw. jeder individuellen Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit nicht in Betracht.[2]

Durch Zweitbeschlusses kann auch ein vereinbarungsersetzender Beschluss über ein generelles Tierhaltungsverbot aufgehoben werden und durch bloße Einschränkungen bei der Tierhaltung (kein freies Herumlaufenlassen; kein Betreten fremder Flächen) ersetzt werden.[3]

Weniger streng sind die Voraussetzungen für ein gerichtliches Eingreifen dann, wenn es nicht um die Abänderung oder Ersetzung bestehender Regelungen, sondern um deren Ergänzung durch zusätzliche Gebrauchs- oder Verwaltungsregelungen geht. Auch bei der Entscheidung darüber ist aber die Verwaltungsautonomie der Wohnungseigentümer zu beachten.

Eine ergänzende richterliche Regelung wird nur dann in Betracht kommen, wenn sie als für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer unverzichtbar oder dringend geboten ersch...

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