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Hausordnung: Aufgaben des Verwalters / Zusammenfassung

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG stellt die Aufstellung einer Hausordnung ein Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG kann der Verwalter eigenständig sämtliche Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen, die von untergeordneter Bedeutung und nicht mit erheblichen Verpflichtungen verbunden sind. Nach § 9b Abs. 1 WEG fungiert der Verwalter als (Ausführungs-)Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Folglich obliegt ihm insoweit auch die Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Hausordnung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Aufstellung einer Hausordnung gehört gemäß § 19 Abs. 2Nr. 1 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Der Verwalter hat gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen.

BGH, Urteil v. 25.10.2019, V ZR 271/18: Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit im Fall einer Nutzung, die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 11.6.2014, 2-13 S 168/13: Der Eigentümerversammlung kommt keine Beschlusskompetenz dahingehend zu, den Verwalter mit der Erstellung einer Hausordnung mit verbindlicher Wirkung zu beauftragen. Ein dennoch gefasster derartiger Beschluss ist nichtig.

BGH, Urteil v. 5.3.2014, VIII ZR 205/13: Ein Wohnungseigentümer haftet nach § 278 BGB für das Verschulden seiner Mieter und Untermieter.

BayObLG, Beschluss v. 7.3.1...

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