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Haushaltsscheck / 5 Übergangsregelungen zum 1.1.2013

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Bis 31.12.2012 versicherungsfreie Beschäftigungen

Beschäftige, die vor dem 1.1.2013 bereits ein Arbeitsverhältnis hatten und in diesem sozialversicherungsfrei waren, behalten diesen Status in allen Versicherungszweigen weiterhin bei, solange die alte Entgeltgrenze von 400 EUR nicht überschritten wird. Sie können jederzeit den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären und fortan Beiträge zur Rentenversicherung entrichten.[1] In diesen Fällen ist der Aufstockungsbetrag als Arbeitnehmeranteil zu zahlen. Die Aufstockung ist jedoch nicht rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn möglich, sondern wirkt sich nur für die Zukunft aus. Sie gilt einheitlich für alle zum Zeitpunkt der Erklärung ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen und erstreckt sich ebenfalls auf später hinzutretende geringfügige Beschäftigungen. Sie ist für die gesamte Dauer dieser Beschäftigungen bindend. Der Beitrag ist mindestens aus einem Entgelt i. H. v. 175 EUR zu berechnen. Eine Aufstockung ist allerdings unzulässig, wenn sich die Haushaltshilfe in einer weiteren – nach dem 31.12.2012 aufgenommenen – geringfügigen Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.

 
Wichtig

Dauer der Übergangsregelungen

Die Übergangsregelungen gelten zeitlich unbegrenzt fort. Eine Aufstockung ist also auch noch in ferner Zukunft möglich. Da diese Sachverhalte durch Zeitablauf kontinuierlich weniger werden, sieht der Haushaltsscheck kein Feld mehr vor, um in Übergangsfällen den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zu erklären. Der Privathaushalt kann diese Willenserklärung der Minijob-Zentrale formfrei auf schriftlichem Wege mitteilen. Ein neuer Haushaltsscheck ist nicht erforderlich.

[1] § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI.

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  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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