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Haushaltsscheck / 3 Versicherungsrechtliche Beurteilung

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Für geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb von privaten Haushalten.[1]

[1] S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung; Kurzfristige Beschäftigung.

3.1 Mehrere Beschäftigungen

Üben Personen mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus, muss geprüft werden, ob die einzelnen Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich zusammenzurechnen sind. Infolge von Zusammenrechnung kann auch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten Versicherungspflicht eintreten.[1]

 
Wichtig

Keine Zusammenrechnung einer geringfügigen mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung

Wird nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, wird diese nicht mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet.

Kommt es bei der geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt aufgrund der Zusammenrechnung mit anderen geringfügigen Beschäftigungen zur Versicherungspflicht, ist die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens nicht möglich. Dann hat der Privathaushalt das übliche Beitrags- und Meldeverfahren anzuwenden. Die Meldung zur Sozialversicherung und die Beitragszahlung müssen dann an die Krankenkasse des Beschäftigten erfolgen. Außerdem muss der Arbeitgeber (Privathaushalt) die Beschäftigung in seinem Haushalt bei dem zuständigen kommunalen Unfallversicherer melden, weil individuelle Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen sind.

[1]

S. Minijob: Mehrere geringfügig entlohnte und versicherungspflichtige Beschäftigungen.

3.2 Die Geringfügigkeitsgrenze

Das Haushaltsscheckverfahren darf nur angewendet werden, wenn das Arbeitsentgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 556 EUR nicht übersteigt. Dabei ist zu beachten, dass als Arbeitsentgelt im Haushaltsscheckverfahren solche Zuwendungen unberücksichtigt bleiben, die nicht in Geld gewährt worden sind. Sachbezüge, wie z. B. kostenlose Verpflegung oder Unterkunft, sind deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Als Arbeitsentgelt ist das vereinbarte Bruttoentgelt anzusetzen. Das ist der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag (Nettolohn) zuzüglich der evtl. durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer) und des vom Arbeitsentgelt einbehaltenen Beitragsanteils des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung bei Versicherungspflicht.[1]

Abwälzung der Pauschsteuer

Auch die 2 %ige Pauschsteuer, die ein Arbeitgeber (als Steuerschuldner) eventuell im Innenverhältnis – arbeitsrechtlich zulässig – auf den Arbeitnehmer abwälzt, ist zum ausgezahlten Nettolohn zu addieren. Sie gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht das Arbeitsentgelt im Haushaltsscheckverfahren.[2]

[1]

S. Abschn. 4.5,

§ 14 Abs. 3 SGB IV.
[2] § 40 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG.

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