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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 6 Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)

Gerhard Jaser, Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde
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6.1 Begünstigte Maßnahmen

Für Eigentümer und Mieter

Eigentümer von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Wohnungen sowie Mieter können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, die keine Minijobs i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG sind, und für haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG[1] sind, auf Antrag eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist auch hierfür, dass die Leistungen in einem in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Keine Doppelberücksichtigung

Die Steuerermäßigung wird nur gewährt für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.

Pflege- und Betreuungsleistungen

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

[1]

S. Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG).

6.2 Umfang

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten,

  • die nicht zu den handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG gehören,
  • die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und
  • für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

Beispiele

Bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude bzw. einer eigengenutzten Wohnung des Steuerpflichtigen sind insbesondere begünstigt:

  • die Reinigung der Wohnung durch An...

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