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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 4.1 Anspruchsberechtigte

Gerhard Jaser, Jörg Wilde
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Anspruchsberechtigt ist ein Steuerpflichtiger, wenn er entweder

  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. bei Handwerkerleistungen Auftraggeber oder
  • bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen Arbeitgeber ist.[1]

Das kann der Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines eigenen Hauses, aber auch ein Mieter sein.

Wohnungseigentümergemeinschaften

Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (oder deren Verwalter) Auftraggeber, kann der einzelne Wohnungseigentümer, der die Wohnung selbst bewohnt, die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn die folgenden formellen Voraussetzungen erfüllt sind:

In der Jahresabrechnung

  • werden die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt.
  • wird der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen.
  • wird der Anteil mit jedem Wohnungseigentümer individuell abgerechnet.

Ist durch die WEG ein Verwalter eingesetzt, kann dieser jedem Wohnungseigentümer seinen Aufwandsanteil i. S. d. § 35a EStG gesondert bescheinigen, wenn er die Aufwendungen nicht in der Jahresabrechnung berücksichtigt hat.

 
Hinweis

Mini-Jobber bei WEG

Wird eine haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis begründet, ist auch dieses Jobverhältnis begünstigt.

Mieter

Mieter einer Wohnung können die Steuerermäßigung unter den gleichen Voraussetzungen beanspruchen wie Wohnungseigentümer, wenn die zu zahlenden Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten umfassen und der Anteil an diesen Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters bzw....

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