Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 3 Konkurrenz mit anderen Steuerbegünstigungen

Gerhard Jaser, Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Um eine Doppelförderung zu vermeiden, kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG im Regelfall in den nachfolgenden Fällen nicht in Anspruch genommen werden.

3.1 Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen

Sind die Aufwendungen vorrangig als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur für die Beträge in Betracht, welche bei den Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen nicht oder nicht voll berücksichtigt werden können.

3.2 Behinderten Pauschbetrag

Übertragung

Wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 in Anspruch genommen, können diese Aufwendungen für Pflege nach § 35a EStG nicht berücksichtigt werden. Ausgenommen ist der Fall, wenn der einem Kind zustehende Behindertenpauschbetrag auf den Steuerpflichtigen übertragen wird und dieser für die Pflege- und Betreuungskosten dieses Kindes aufkommt.

3.3 Kinderbetreuungskosten

Fallen die Kinderbetreuungskosten dem Grundsatz nach unter die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, ist ein Ansatz bei den Steuerermäßigungen des § 35a EStG nicht möglich. Dies gilt auch für übersteigende Beträge.

3.4 Au-pair

50 %

Aufwendungen für ein im Haushalt aufgenommenen Au-pair entstehen im Wesentlichen für die Betreuung des Kindes oder der Kinder. Praktisch werden aber auch meist kleine Hausarbeiten von dem Au-pair verlangt. Werden solche "Nebenarbeiten" in der Rechnung oder dem Vertrag vereinbart, der Anteil an diesen Tätigkeiten aber nicht nachgewiesen, kann nur ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.107
  • Jubiläumszuwendung
    799
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    787
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    742
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    712
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    701
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    686
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    676
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    667
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    662
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    658
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    653
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    647
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    628
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    615
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    603
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    602
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    600
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    590
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    566
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Betriebskosten in der Praxis
Betriebskosten in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen sind der häufigste Streitpunkt mit Mieter:innen. Das Buch unterstützt Sie bei Ihrer Betriebskostenabrechnung und hilft, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Jetzt in der aktualisierten 11. Auflage!


Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren