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Hausgeldverzug / 2 Anspruchsverfolgung

Alexander C. Blankenstein
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Die Geltendmachung der Hausgelder und deren Entgegennahme ist Sache des Verwalters als Vertretungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9b Abs. 1 WEG. Ihm obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach den Maßgaben von § 27 Abs. 1 WEG und § 9a Abs. 3 WEG bezüglich der Vermögensverwaltung. Befindet sich nun ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung der Hausgelder in Rückstand, ist es auch Sache des Verwalters, entsprechend tätig zu werden, denn der einzelne Wohnungseigentümer ist zur gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Hausgelder nicht berechtigt. Ob der Verwalter ohne Ermächtigungsbeschluss der Wohnungseigentümer zum Führen von Aktivverfahren für die Gemeinschaft ermächtigt ist, hängt von der Größe der verwalteten Gemeinschaft ab. Die Ermächtigung kann sich aber bereits in der Gemeinschaftsordnung finden. Im Verwaltervertrag kann sie dann enthalten sein, wenn dieser den Wohnungseigentümern vor der Beschlussfassung über den Vertrag vorliegt und im Beschluss nochmals auf die Ermächtigung Bezug genommen wird.

 
Wichtig

Stimmverbote berücksichtigen

Soll der Verwalter durch Beschluss zur Einleitung eines Hausgeldverfahrens gegen einen säumigen Wohnungseigentümer ermächtigt werden, hat er zu beachten, dass von einer ihm oder einem anderen Vertreter des Hausgeldschuldners übertragenen Stimmrechtsvollmacht kein Gebrauch gemacht werden darf. Da der Hausgeldschuldner selbst dem Stimmverbot des § 25 Abs. 4 WEG unterliegt, unterliegt diesem auch der Stimmrechtsvertreter.[1]

Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, nach der der Verwalter zur Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der laufenden Verwaltung ermächtigt ist, in ihrem Namen Hausgeldrückstände gerichtlich geltend zu machen, gilt in diesem Zusammenhang selbstverständlich nicht nur fü...

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