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Hausgeldprozess: Prozessvollmacht

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine Prozessvollmacht für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erlischt vor dem Landgericht nicht durch die bloße Erklärung der Verwaltung. Denn gem. § 87 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird die Kündigung des Anwaltsvertrags in Anwaltsprozessen erst wirksam, wenn sich ein neuer Rechtsanwalt bestellt.

2 Normenkette

§§ 9b Abs. 1 Satz 1, 27, 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG; § 87 Abs. 1 Satz 2 ZPO

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K geht gegen Wohnungseigentümer B auf Zahlung von Hausgeld vor. Es geht um einen Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen legt Wohnungseigentümer B Einspruch ein. B erscheint nicht in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung. Es ergeht ein "zweites Versäumnisurteil". Gegen dieses wendet sich B.

4 Die Entscheidung

Überwiegend ohne Erfolg! Die Klage sei zulässig. Der Prozessbevollmächtigte X der K sei unstreitig durch die frühere Verwalterin beauftragt worden, Hausgeldrückstände für 2023 gerichtlich durchzusetzen. Die Prozessvollmacht des X sei nicht durch die Erklärung der neuen Verwalterin erloschen. Gem. § 87 Abs. 1 Satz 2 ZPO werde die Kündigung in Anwaltsprozessen erst wirksam, wenn sich ein neuer Anwalt bestellt. Dass sich der Beklagte auf die Beendigung berufe, stehe dem nicht entgegen, denn § 87 ZPO schütze auch das Interesse des Gerichts bzw. der Öffentlichkeit am Fortgang des Verfahrens und der Abwicklung des Rechtsstreits.

Die Klage sei auch überwiegend begründet. K habe einen Anspruch auf Zahlung der Vorschüsse für 2023, deren Fortgeltung beschlossen worden sei.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es im Kern um die Frage, ob das Mandat eines Rechtsanwalts in einem Anwaltsprozess (= grundsätzlich das Verfahren vor dem LG, OLG oder BGH) ohne Weiteres beendet werden kann.

Erlöschen der Vollmacht?

Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Anwaltsvertrags gem. § 87 Abs. 1 ZPO in ...

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 00.00.0000 verkündete Urteil des Amtsgerichts V1 (Az: …) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid vom 00.00.0000 (Amtsgericht L1 – Az: …) wird ...

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