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Hausgeldklage: Saldoklage?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Sind Einzelforderungen nach Grund und Höhe genau bezeichnet, ist es im Hinblick auf die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Verrechnungsmethode bei nicht ausreichenden Teilleistungen des Schuldners unschädlich, wenn sich der Kläger weder ausdrücklich noch vollumfänglich über die Anrechnung bzw. Verrechnung erfolgter Zahlungen oder erteilter Gutschriften erklärt. Der geltend gemachte Anspruch als solcher muss lediglich identifizierbar sein, was aber nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden kann.

2 Normenkette

§ 253 Abs. 2 ZPO; § 28 WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen Wohnungseigentümer B auf Zahlung (B hat Hausgeld nicht gezahlt). Das AG weist die Klage als unzulässig ab. Es handele sich um eine Saldoklage, bei der der Klageantrag unbestimmt und der Klagegrund nicht eindeutig umfasst sei. Auch durch eine Zuziehung der von der K vorgelegten Anlagen sei es weder direkt noch im Wege der Auslegung möglich, eine Zuordnung der erfolgten Zahlungen zu konkreten Forderungen vorzunehmen.

Gegen dieses Urteil legt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Berufung ein. Sie meint, es genüge die Angabe, welcher Betrag für den gesamten Zeitraum geschuldet und in welcher Höhe er nicht beglichen worden sei. Außerdem habe sie die Vorauszahlungen unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen und der errechneten Nachzahlungsbeträge einzeln aufgeschlüsselt. Es komme einer Rechtsverweigerung nahe, dass sich das AG hiermit nicht befasse.

4 Die Entscheidung

Die Berufung ist zulässig, begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das AG! Denn die Klage sei zulässig. Ein Kläger dürfe zwar die Auswahl, über welche selbstständigen Ansprüche das Gericht entscheiden solle, nicht diesem selbst überlassen. Seien die Einzelforderungen jedoch nach Grund...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Die Vorgaben des BGH zur „Saldoklage” im Mietrecht gelten im Wohnungseigentumsrecht entsprechend. 2. Für die Zulässigkeit der Klage ist es nicht erforderlich, dass der Kläger die sich aus § 366 Abs. 2 BGB ergebende ...

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