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Hausgeldklage: Prüfung der Prozessfähigkeit des Beklagten / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es unter anderem um die Frage, wie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Rechtsstreit vertreten wird, und ob eine Klage gegen einen Prozessunfähigen möglich ist.

Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich vom aktuellen, wirksam bestellten Verwalter vertreten. Ein Wohnungseigentümer kann rügen, dass die Person, die sich als Verwalter darstellt, nicht oder nicht mehr als Verwalter bestellt sei. Um die Bestellung zu beweisen, dürfte § 26 Abs. 4 WEG entsprechend anwendbar sein. Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt danach die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

Prozessunfähige

Die Klage gegen eine prozessunfähige Person ist unzulässig. Für diese muss ein Vertreter oder Pfleger bestellt werden. Die Frage der Prozessunfähigkeit klären die Gerichte im Freibeweisverfahren. Im Fall ist nicht zu beanstanden, dass das AG ein Gutachten verwenden will, dass in einem anderen Verfahren eingeholt wird.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen müssen wissen, dass sie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einer Aktiv- und Passivklage nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG vertreten. Ob Klage erhoben wird und wie sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verhält, sollten intern aber die Wohnungseigentümer bestimmen, soweit nicht § 27 WEG oder eine Vereinbarung etwas Anderes bestimmen.

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