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Hausgeldinkasso: Versorgungssperre, Entziehung u. a.

Dr. Oliver Elzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Neben dem klassischen Hausgeldinkasso stehen eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, die Beitreibung fälligen Hausgeldes zu fördern oder jedenfalls den Ausfall weiteren Hausgeldes zu verhindern.[1] Infrage kommen insbesondere die Durchsetzung einer Versorgungssperre, indem der Wohnungseigentümer vom Bezug von Versorgungsleistungen ausgeschlossen wird, und die Entziehung seines Wohnungseigentums.

[1] Siehe auch Fritsch in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, § 5 Rn. 11 ff.

1 Einstellung von Versorgungsleistungen ("Versorgungssperre")

Zahlt ein Wohnungseigentümer kein Hausgeld, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[1] den säumigen Miteigentümer von einem Leistungsbezug von Strom, Gas, Wasser, Wärme und ggf. Kabelfernsehen ausschließen und also die Versorgungsleistungen einstellen ("Versorgungssperre").[2] Grundlage dieses Rechtes ist § 273 BGB.[3] Dass ein Entziehungsgrund nach § 17 WEG vorliegt, schließt weniger belastende Maßnahmen wie die "Versorgungssperre" nicht aus.[4] Denn § 17 WEG enthält keine abschließende Regelung.[5] Die Ordnungsbehörden können nach h. M. anordnen, die Versorgung für einen Wohnungseigentümer wieder herzustellen.[6]

 

Versorgungssperre bei Direktbezug

Wenn eine Versorgungsleistung auf Grund direkter Verträge zwischen dem Wohnungseigentümer und einem Versorger stattfindet, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine eigene Leistung zurückbehalten.[7] Nach einer Ansicht ist auch in diesem Fall eine Versorgungssperre möglich, wenn und soweit die Lieferung über eine im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Leitungsanlage erfolgt.[8] Dann liege nämlich eine Leistung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darin, dass sie dem Wohnungseigentümer Gemeinschaftsleitungen zur Verfügung stellt. Diese eigene Leistung könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 273 BGB zurückhalten....

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