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Hausgeldinkasso: Versorgungssperre, Entziehung u. a. / 2.2.1 Zweck, Zeitpunkt und Inhalt der Abmahnung

Dr. Oliver Elzer
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Die Abmahnung soll einerseits den Wohnungseigentümer warnen und ihm Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens geben, andererseits den übrigen Wohnungseigentümern eine sichere Entscheidungsgrundlage für den Entziehungsbeschluss verschaffen. Sie muss das beanstandete Fehlverhalten dokumentieren und den Abgemahnten darauf hinweisen, dass dieses Verhalten nicht mehr länger toleriert wird.[1] Ferner muss sie darüber informieren, was zu tun ist, um eine Entziehung zu vermeiden. Die Abmahnung muss deshalb das Fehlverhalten, das dem Abgemahnten zum Vorwurf gemacht wird, konkret bezeichnen und somit hinreichend bestimmt sein.[2] Sie soll dem Wohnungseigentümer das als Entziehungsgrund beanstandete Fehlverhalten vor Augen führen, verbunden mit der Aufforderung, das Verhalten zur Vermeidung eines Entziehungsbeschlusses aufzugeben oder zu ändern.[3]

Diese Anforderungen an die Bestimmtheit der Abmahnung sind unabhängig davon, ob diese in Form eines Beschlusses oder in Form eines Schreibens des Verwalters oder eines Wohnungseigentümers erfolgt.[4]

Geht es um den Missbrauch der Rechtswahrnehmung, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der abgemahnte Wohnungseigentümer der Abmahnung den gegen ihn erhobenen Missbrauchsvorwurf in seinem Wesenskern entnehmen und erkennen kann, an welcher Ausprägung seiner Rechtswahrnehmung dieser Vorwurf festgemacht wird.[5] Das lässt sich auch und unter Umständen sogar noch besser durch die Benennung eines oder mehrerer aussagekräftiger Beispielsfälle erreichen.[6] Soll dem Wohnungseigentümer beispielsweise vorgehalten werden, dass er seine Eigentümerrechte missbraucht, darf sich die Abmahnung nicht auf die Beschreibung seines Antrags-, Abstimmungs- oder Klageverhaltens beschränken.[7] Sie muss ihm vielmehr auch vor Augen führen, was die beanstan...

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