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Hausgeldinkasso: Versorgungssperre, Entziehung u. a. / 1.2.2 Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses

Dr. Oliver Elzer
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Erheblicher Rückstand

Die Bedeutung der zurückbehaltenen Versorgungsleistungen und die Pflicht zur Rücksichtnahme der Wohnungseigentümer untereinander bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Wohnungseigentümer, lässt einen Beschluss, die Versorgung zu unterbinden, nur bei einem erheblichen Zahlungsrückstand des betroffenen Wohnungseigentümers rechtmäßig sein. Als erheblich ist insoweit ein Rückstand mit mehr als 6 Monatsbeträgen des Hausgeldes anzusehen.[1]

Fälliger Anspruch

Die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müssen fällig sein und zweifelsfrei bestehen.[2]

Verhältnismäßigkeit

Im Einzelfall kann eine Versorgungssperre unverhältnismäßig sein – etwa bei einer Gesundheitsgefährdung oder wegen des Alters des Wohnungseigentümers oder seines Drittnutzers.[3]

§ 149 ZVG

§ 149 ZVG steht einem Beschluss nicht entgegen. Dieser Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass ein Wohnungseigentümer seit Anordnung der Zwangsverwaltung berechtigt ist, mietfrei in der zwangsverwalteten Wohnung zu wohnen und lediglich die laufenden Versorgungskosten zu zahlen hat. Was § 149 ZVG für die Zwangsverwaltung selbst genutzten Sondereigentums bedeutet, ist zwar noch nicht vollständig geklärt.[4] § 149 ZVG regelt aber jedenfalls nur das Verhältnis zum die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger, nicht aber das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Diese Beziehungen unterliegen anderen Regeln.[5]

 

Keine Räumung bei Zwangsverwaltung

Einem Schuldner, dem gemäß § 149 Abs. 1 ZVG das Sondereigentum belassen wurde, kann das Vollstreckungsgericht nicht deshalb nach § 149 Abs. 2 ZVG die Räumung aufgeben, weil er das auf sein Wohnungseigentum entfallende laufende Hausgeld nicht bezahlt.[6]

[1] BGH, Urteil v. 10.6.2005, V ZR 235/04, ZMR 2005 S. 880, 882; OVG Berlin-Bran...

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