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Hausgeldinkasso und Verwaltervertrag / 3 Sondervergütungen

Dr. Oliver Elzer
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Das Mahnwesen als solches ist zwar eine gesetzliche Aufgabe des Verwalters. Haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Verwalter eine Grundvergütung vereinbart, die für die Pflichten des Verwalters gewährt wird, die ihm von Gesetzes wegen obliegen, ist das Mahnwesen aber dennoch einer Sondervergütung (Sonderhonorar) zugänglich. Denn der Verwalter hat die Wahl, ob er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung.[1] Der Aufspaltung der Vergütung setzen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zwar Grenzen. Denn eine aufgespaltene Vergütungsregelung erfordert eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen – gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten – Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind. Ferner muss bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein. Eine Vergütungsstruktur, die neben einer Grundvergütung für die ständig anfallenden Aufgaben des Verwalters für einzelne, klar abgegrenzte Leistungen Sondervergütungen ausweist, ist auch dann unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsmäßigen Verwaltung aber nicht zu beanstanden (nach § 307 BGB kann anderes gelten).[2]

Unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsmäßigen Verwaltung ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass eine Sondervergütung, etwa für die Mahnung, nicht mit einer Obergrenze versehen ist.[3] Die Vergütungsregelung ermächtigt den Verwalter nämlich nicht dazu, einen säumigen Wohnungseigentümer nach eigenem Gutdünken und beliebig oft zu mahnen. Ob und in welchem Umfang der Verwalter einen solchen Wohnungseigentümer mehr...

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