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Hausgeldinkasso: Gerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 4.8.1.3 Fristberechnung für Berufungsbegründung

Dr. Oliver Elzer
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Praxis-Beispiel

Fristberechnung

Erfolgt die Zustellung des Urteils am 2. Februar, läuft die Frist zur Begründung der Berufung am 2. April um 24 Uhr ab. Bei der Berufungsbegründungsfrist handelt es sich im Gegensatz zur Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht um eine sog. "Notfrist". D. h., die Frist zur Begründung der Berufung kann auf entsprechenden Antrag hin verlängert werden, diejenige zur Einlegung der Berufung nicht. Der Antrag auf Fristverlängerung muss begründet werden und einen Zeitpunkt enthalten, bis wann die Frist verlängert werden soll. Die Gründe für die Fristverlängerung sind im Antrag glaubhaft zu machen (z. B. Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten, Vergleichsverhandlungen, Urlaub etc.).

Die Berufungsbegründung muss enthalten:

  • die Berufungsanträge,
  • die Berufungsgründe,
  • die Angabe neuer Tatsachen,
  • Beweismittel und Beweiseinreden,
  • die eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten,
  • den Wert des Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt.[1]

Mit den Berufungsanträgen wird erklärt, in welchem Umfang das Urteil angefochten bzw. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils angestrebt werden.[2] Wird erklärt, dass das Urteil in vollem Umfang angefochten wird, wird das gesamte Vorbringen der 1. Instanz wiederholt. In der Berufungsbegründung muss sich der Berufungskläger mit den Gründen des angefochtenen Urteils einzelfallbezogen auseinandersetzen. Es können neue Tatsachenbehauptungen, neue Beweismittel und neue Argumente vorgebracht werden. Zu beachten ist aber, dass das Vorbringen neuer Tatsachen nur in engen Grenzen zulässig ist.

 

Muster: Berufungsschriftsatz (Begründung)

An das Landgericht ________

_______________

_______________

 
In dem Rechtsstreit

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ____________-Straße Nr. ____ (PLZ...

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