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Hausgeldinkasso: Gerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 4.8 Rechtsmittel

Dr. Oliver Elzer
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4.8.1 Berufung

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 ZPO immer dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat, was gemäß § 511 Abs. 4 ZPO dann der Fall ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert. Soweit in den Wohnungseigentumssachen i. S. v. § 43 Abs. 2 WEG die Zuständigkeit des Amtsgerichtes in 1. Instanz besteht, ist in 2. Instanz immer das Landgericht das zuständige Berufungsgericht. Unterliegt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht mit der Hausgeldklage, kann sie gegen das Urteil, wenn der Berufungsstreitwert von 600,01 EUR oder höher erreicht wird, Berufung zu einem der nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen 24 Bündelungslandgerichte erheben. Die Berufung muss durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

 

Übersicht: Bündelungslandgerichte

 
Land OLG-Bezirk Landgericht
Baden-Württemberg OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
  OLG Stuttgart LG Stuttgart
Bayern OLG Bamberg LG Bamberg
  OLG München LG München I
  OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
Berlin KG Berlin LG Berlin
Brandenburg OLG Brandenburg LG Frankfurt/Oder
Bremen OLG Bremen LG Bremen
Hamburg OLG Hamburg LG Hamburg
Hessen OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main
Mecklenburg-Vorpommern OLG Rostock LG Rostock
Niedersachsen OLG Braunschweig LG Braunschweig
  OLG Celle LG Lüneburg
  OLG Oldenburg LG Aurich
Nordrhein-Westfalen OLG Hamm LG Dortmund
  OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
  OLG Köln LG Köln
Rheinland-Pfalz OLG Koblenz LG Koblenz
  OLG Zweibrücken LG Landau
Saarland OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
Sachsen OLG Dresden LG Dresden
Sachsen-Anhalt OLG Naumburg LG Dessau-Roßlau
Schleswig-Holstein OLG...

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