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Hausgeldinkasso: Gerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 4.6.1 Überblick

Dr. Oliver Elzer
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Eine Hausgeldklage kann nach h. M. gemäß § 592 ZPO als Urkundenprozess geführt werden.[1] Dies liegt schon daran, dass nur streitige Tatsachen bewiesen werden müssen[2], im Hausgeldverfahren in der Regel aber alle Tatsachen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beweisen muss, unstreitig sind. Der Urkundenprozess verursacht keine besonderen Kosten. Im Urkundenprozess kann ein Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Inhalt hat, geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Die Voraussetzung "erforderliche Tatsachen durch Urkunden beweisen", lässt sich in der Regel unschwer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllen, weil alle Tatsachen durch Vereinbarungen, Beschlüsse, eine Niederschrift, Vollmachtsurkunden oder Auszüge aus der Beschluss-Sammlung in Urkunden festgehalten sind. Der Vorteil einer Urkunden-Hausgeldklage liegt vor allem darin, dass der Hausgeldschuldner nach § 595 ZPO keine Widerklage erheben darf und als Beweismittel grundsätzlich nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig sind.

Wesentliche Besonderheit ist, dass die Urkunden-Hausgeldklage nach § 593 Abs. 1 ZPO die Erklärung enthalten muss, dass im Urkundenprozess geklagt werde und dass die "erforderlichen Tatsachen" durch Urkunden zu beweisen sind.

[1] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 11.12.2019, 2-13 T 106/19; Schmid, DWW 2007, S. 324; Köhler/Bassenge/Scheuer, Anwaltshandbuch, Teil 14 Rn. 318 ff.; a. A. Greiner, ZWE 2015, S. 149, 154: Niederschrift beweist Beschlussfassung nicht.
[2] BGH, Urteil v. 22.10.2014, VIII ZR 41/14, NJW 2015 S. 475 Rn. 14.

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