Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hausgeldinkasso: Gerichtliche Beitreibung von Hausgeld ( ... / 4.4 Verteidigung des Hausgeldschuldners

Dr. Oliver Elzer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

In einem "normalen" ZPO-Verfahren ist die Verteidigung des Beklagten bunt und vielfältig. Nicht so in einer Hausgeldklage. In aller Regel wiederholen sich die Einwände des Beklagten. Diese Einwände sind normalerweise fruchtlos, werden aber dennoch erhoben, teils aus Unwissen, teils aus Unverständnis und als Hindernis. Der Verwalter sollte diese Einwände kennen und sich darauf einstellen. Unter Umständen kann er auf sie bereits "vorweg" in der Klageschrift angemessen Stellung nehmen.

4.4.1 Ordnungsmäßigkeit des Hausgeldbeschlusses

Gegen den Anspruch auf Zahlung von Hausgeld wird von beklagten Wohnungseigentümern häufig geltend gemacht, dass der entsprechende Beschluss angefochten wurde oder anfechtbar bzw. nicht ordnungsmäßig sei. Diese Einwände müssen in einer Hausgeldklage erfolglos bleiben. Einwendungen gegen das formelle Zustandekommen und den sachlichen Inhalt des zugrunde liegenden Eigentümerbeschlusses sind nämlich grundsätzlich unerheblich.[1]

Die Erwiderung auf den Einwand des Schuldners, dass der Forderung beispielsweise kein ordnungsmäßiger Beschluss zugrunde liege, könnte wie folgt lauten:

 

Musterschreiben: Replik auf Einwand des Beklagten (der das Hausgeld begründende Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sei nicht ordnungsgemäß)

An das Amtsgericht ____

– Abteilung für Wohnungseigentumssachen –

__________

__________

[Aktenzeichen]

In Sachen

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ____________-Straße Nr. ____ (PLZ, Ort)

gegen

___________ (Name), wohnhaft ______________ (PLZ, Ort)

Auf die Einwendung des Beklagten, der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen sei nicht ordnungsmäßig, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Der Beschluss entspricht in formeller und materieller Hinsicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Aber selbst dann, wenn der Beschluss nicht ordnungsmäßig wäre, wäre er nach seiner Rechtsnatur und nach den allgemeinen Grundsätzen für das Gericht und den Beklagten bindend (vgl. etwa BGH, Urteil v. 15.2.2019, V ZR 71/18, Rn. 11; BGH, Urteil v. 4.4.2014, V ZR 167/13, Rn. 6). Selbst wenn der Beklagte den Beschluss im Wege der Anfechtungsklage angegriffen hätte, änderte sich nichts (siehe für alle LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 10.8.2015, 2-13 S 88/15, ZWE 2015 S. 427). Selbst eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO käme nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung wären nicht gegeben. Da der Beschluss bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage gültig ist, ist das Ergebnis eines Anfechtungsverfahrens nicht im Sinne des Gesetzes "vorgreiflich" (BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 328/17, Rn. 24; BGH Urteil v. 4.4.2014, V ZR 167/13, Rn. 7; Hügel/Elzer, WEG, 2. Auflage, § 23 Rn. 100).

Rechtsanwalt

[1] Siehe Elzer, Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum, Kap. 1.5 Ordnungsmäßigkeit und Bestandskraft der Beschlüsse.

4.4.2 Nichtigkeit

Der Beklagte kann gegen eine Hausgeldklage einwenden, der die Forderung gegen ihn begründende Beschluss sei nichtig. Wenn das zutrifft und ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, fehlt es tatsächlich an einer Anspruchsgrundlage für die Durchsetzung der Forderung. Die Forderungsklage ist in diesem Fall abzuweisen, wenn nicht während des Prozesses die Forderung zulässigerweise "nachbeschlossen" wird. Dass ein Beschluss über eine Hausgeldklage nichtig ist, dürfte in der Praxis allerdings nicht vorkommen.

4.4.3 Erfüllung

Der Beklagte kann einwenden, er habe die eingeklagten Forderungen bereits im Sinne von § 362 BGB erfüllt. Soweit eine Erfüllung unstreitig oder bewiesen ist, ist die Hausgeldklage abzuweisen.

Ein Problem besteht dabei manchmal darin, dass es an einer Tilgungszweckbestimmung des Wohnungseigentümers fehlt. Im Zweifel gilt § 367 Abs. 1 BGB.[1]

[1] Im Einzelnen siehe Elzer, Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld, Kap. 1.3 Die Verbuchung von Hausgeldzahlungen.

4.4.4 Leerstand einer Wohnung oder von Räumen; mangelnde Nutzung

Ein Wohnungseigentümer kann gegen eine Hausgeldklage nicht erfolgreich einwenden, seine Wohnung stehe leer oder sei nicht zu gebrauchen[1], denn nur er und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die anderen Wohnungseigentümer tragen das Verwendungsrisiko. Die Hausgeldverpflichtung besteht unabhängig von einem Gebrauch des Sonder- oder des gemeinschaftlichen Eigentums.[2] Auch wenn ein Sondereigentum noch nicht fertiggestellt ist, eine Person aber bereits (ggf. werdender) Wohnungseigentümer ist, schuldet sie (sofern nichts anderes bestimmt ist) das ganze Hausgeld.

 

Einrede

Der Wohnungseigentümer hat ggf. einen Anspruch aus § 10 Abs. 2 WEG, von bestimmten Kosten freigestellt zu werden. Er kann diesen Anpassungsanspruch dem Zahlungsanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aber nicht einredeweise entgegengehalten.[3] Zudem kann eine Änderung nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit verlangt werden. Ist oder wird eine Änderungsklage daher unternommen, muss die Hausgeldklage trotzdem nicht ausgesetzt werden.[4]

[1] LG Berlin, Urteil v. 15.6.2018, 55 S 81/17, ZWE 2019 S. 83 Rn. 5.
[2] OLG München, Beschluss v. 18.9.2006, 34 Wx 81/06, NJW-RR 2007 S. 375, 376.
[3] BGH, Urteil v. 23.3.2018, V...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Das Konzept zirkulären Wirtschaftens hat durch die Anerkennung von ESG-Zielen enorm an Bedeutung gewonnen. Das Buch betrachtet zirkuläres Bauen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und beleuchtet zukunftsweisende Konzepte unter wirtschaftlichen, regulatorischen und rechtlichen Aspekten. 


Hausgeldinkasso: Gerichtliche Beitreibung von Hausgeld (WEMoG)
Hausgeldinkasso: Gerichtliche Beitreibung von Hausgeld (WEMoG)

Zusammenfassung Überblick Gelingt es nicht, ausstehendes Hausgeld außergerichtlich zu erhalten oder mit dem Hausgeldschuldner vollstreckbare Verabredungen zu treffen, muss das Hausgeld eingeklagt werden. Das bedeutet, dass von der Gemeinschaft der ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren