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Hausgeldinkasso: Gerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 3.1.1 Allgemeines

Dr. Oliver Elzer
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Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO soll es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin ermöglichen, auf einfache und schnelle Weise einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten. Das Mahnverfahren ist besonders für die Geltendmachung von Geldforderungen geeignet, in denen nicht zu erwarten ist, dass vom Antragsgegner Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden. Auf diese Weise vermeiden beide Streitparteien ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren.

 

Wann auf das Mahnverfahren verzichtet werden sollte

Ist klar oder zu erwarten, dass der Hausgeldschuldner berechtigte oder unberechtigte Einwände gegenüber dem verlangten Hausgeld erheben wird, ist das gerichtliche Mahnverfahren Zeitverschwendung und sollte unterbleiben.

Das Mahnverfahren ist auch nicht zu empfehlen, wenn die Forderung, die geltend zu machen ist, einer spezifizierten Begründung bedarf, etwa dann, wenn sie aus unterschiedlichen Zahlungsansprüchen zusammengesetzt ist, und vor allem dann, wenn diese verschiedene Wohn- bzw. Teileigentumsrechte betreffen. In solchen Fällen sollte gleich eine Hausgeldklage erhoben werden. Andernfalls wird das Verfahren mit Überleitung vom Mahnverfahren nach Widerspruch in das streitige Verfahren oder gar infolge Zurückweisung des Mahnantrags wegen nicht genügend genauer Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs ggf. umständlicher und jedenfalls langwieriger.

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