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Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 6 Einwirkung auf Hausgeldforderung durch Verwalter?

Dr. Oliver Elzer
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6.1 Verzicht und Anerkenntnis

Der Verwalter ist nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG in der Lage, im Rahmen einer "Anforderung" im Namen der Gemeinschaft auf deren Forderungen einzuwirken, sie beispielsweise zu erlassen[1] oder eine Verbindlichkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzuerkennen. Ob er das im Einzelfall auch darf, bemisst sich nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG.

[1] Siehe hierzu Elzer, Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum, Kap. 5.3 Erlass von Hausgeldforderungen.

6.2 Stundung und Ratenzahlung

Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG in der Regel berechtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Stundung zu gewähren.[1] Die Wohnungseigentümer können ihn insoweit allerdings auch ausdrücklich ermächtigen. Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, der eine Stundung zu Grunde liegt, ist allerdings Vorsicht geboten. Die mit der Vereinbarung verbundene Stundung entfällt nicht ohne weiteres. In jedem Fall ist es richtig, eine Vorfälligkeitsklausel für den Fall der Nichtzahlung aufzunehmen.[2]

 

Musterbeschluss: Ratenzahlung

TOP XX: Ratenzahlungsvereinbarung

Der jeweilige Verwalter wird im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer _________ (Name) ermächtigt, mit säumigen Wohnungseigentümern eine 12-monatige Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Für die Bearbeitung der Ratenzahlungsvereinbarung und ihrer Kontrolle erhält der jeweilige Verwalter/die jeweilige Verwaltung eine Sondervergütung von ____ EUR.

Der jeweilige Verwalter soll eine Ratenzahlungsvereinbarung nur abschließen, wenn

  • die Ratenzahlung günstiger als eine gerichtliche Beitreibung des Rückstandes erscheint;
  • der säumige Wohnungseigentümer auf den Rückstand Zinsen in Höhe von ____ EUR zahlt;
  • die Ratenzahlungsvereinbarung erlischt, falls der säumige Wohnungseigentümer mit mehr als einer Rate in Verzug kommt. Die dann noch ausstehende Restforderung muss dann sofort fällig un...

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