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Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 3.3 Wohnungseigentümer nennt Gründe

Dr. Oliver Elzer
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Nennt der säumige Wohnungseigentümer Gründe, ist diesen sorgfältig nachzugehen. Die Gründe können in der Praxis unterschiedlich sein und jeweils einen eigenen Weg des Einschreitens begründen. Insbesondere hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Ist eine Hausgeldzahlung letztlich aus Versehen unterblieben und schießt der Verwalter mit "Kanonen auf Spatzen", kann er sich durch ein zu hartes Vorgehen einen Feind fürs Leben schaffen.

In der Regel ist vor dem Ergreifen gerichtlicher Schritte nochmals die Zahlung anzumahnen und es sind dem Säumigen die Folgen vor Augen zu führen. Neben der klassischen "Beitreibung" kann dies auch eine Versorgungssperre[1] oder sogar die Entziehung des Wohnungseigentums[2] sein.

 

Gängige Behauptungen säumiger Wohnungseigentümer

 
Behauptung Vorgehen des Verwalters
Angeblich Kontodeckung vergessen/Kontoänderung Ggf. Abwarten der nächsten fälligen Hausgeldforderung; Nachfrage bei der Bank
Angebliche Insolvenz Erfragen des gerichtlichen Aktenzeichens, des Insolvenzgerichtes und des Namens des Insolvenzverwalters/Treuhänders zur Klärung; Überprüfung bei www.insolvenzbekanntmachungen.de
Vorübergehende Zahlungsstockung Wenn glaubhaft, ggf. Ratenzahlungsplan entwickeln
Fehlende Überweisung Ggf. Lastschriftverfahren veranlassen

Kommt der Verwalter nach Klärung der Gründe für die Säumnis zu der Überzeugung, dass der Wohnungseigentümer nicht zahlen will, ist zu klären, ob gegen den Wohnungseigentümer bereits außergerichtliche Maßnahmen fruchten, z. B. auch die Einschaltung Dritter, oder ob gegen ihn gerichtlich vorzugehen und der Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für weitere Maßnahmen zu titulieren ist.

[1] Siehe hierzu Elzer, Alternativen und Ergänzungen zum Hausgeldinkasso, Kap. 1 Einstellung von Versorgungsleistungen ("Versorgungssperre").
[2]...

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