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Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 1.5 Anmeldung einer Hausgeldforderung in der Zwangsversteigerung Dritter

Dr. Oliver Elzer
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Obwohl § 27 Abs. 1 WEG hierzu keine ausdrückliche Regelung trifft, entspricht es der ganz h. M., dass der Verwalter die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anmelden muss, wenn ein Dritter in ein Wohnungseigentum zwangsvollstreckt.[1] Zu den Aufgaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehört auch die Verpflichtung, für eine Anmeldung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigter Hausgeldansprüche zu sorgen, wenn Dritte die Zwangsversteigerung in das Wohnungseigentum des Schuldners betreiben.[2]

 

Einleitung eines eigenen Zwangsversteigerungsverfahrens

Ob der Verwalter auf die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens[3] oder einen Beitritt bezogene Anträge[4] stellen darf, ist eine Frage des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Sie ist grundsätzlich zu bejahen.[5] Die Gerichtsgebühren und ggf. anfallenden Sachverständigenkosten dürften in der Regel untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen.[6] Kommt in Betracht, dass die in § 10 Abs. 3 ZVG geregelten, zusätzlichen Voraussetzungen für einen eigenen Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorliegen, sind aber die Anforderungen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht erfüllt, ist der Verwalter wenigstens verpflichtet, die Wohnungseigentümer über diese Möglichkeit zu informieren und eine Beschlussfassung über das weitere Vorgehen bzw. über das Einholen von Rechtsrat herbeizuführen.[7]

[1] Siehe Elzer, Zwangsvollstreckung von Hausgeldforderungen, Kap. 3.3.3 Forderungsanmeldung.
[2] BGH, Urteil v. 8.12.2017, V ZR 82/17, NJW 2018 S. 1613 Rn. 8.
[3] Siehe dazu Elzer, Zwangsvollstreckung von Hausgeldforderungen, Kap. 3.3.1 Eigenantrag.
[4] Siehe dazu Elzer, Zwangsvollstreckung von Hausgeldforderungen, Kap. 3.3.2 Beitritt.
[5] A.A. Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65); Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 202...

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