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Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 1.4 Erfolglose Anforderung: Feststellung des Verzugs (Säumigkeit)

Dr. Oliver Elzer
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Bevor gegen einen säumigen Wohnungseigentümer nach einer erfolglosen Anforderung Schritte unternommen werden, muss der Verwalter sicher sein, dass das geschuldete Hausgeld nicht eingegangen ist. Ggf. hat der Schuldner – ist kein SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahren vereinbart – eine Sammelüberweisung veranlasst, in der sich die Zahlung "versteckt".[1]

Ggf. wählte der Wohnungseigentümer auch ein falsches Konto oder es gibt andere Umstände. Beim Punkt der Säumigkeit muss unbedingt Klarheit bestehen, bevor Schritte unternommen werden. Weiß sich der Wohnungseigentümer in "Unschuld" und wird er dennoch von der "Mahnungsmaschinerie" des Verwalters "überrollt", schafft das in der Regel unnötigen Ärger und eine nicht gewollte Spannung zwischen Verwalter und Wohnungseigentümer. Besteht daher keine ausreichende Klarheit, sollte der Wohnungseigentümer höflich angeschrieben oder gefragt werden, ob er seine Zahlung bereits geleistet hat.

 

Musterschreiben: Erstes Anschreiben des Verwalters bei Hausgeldverzug

Herrn/Frau/Firma

__________________

__________________

__________________

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ____________

Hausgeld für ________

Sehr geehrte/r _____________,

ich habe bislang leider noch keinen Eingang des für _________ [geschuldeter Monat] geschuldeten Vorschusses auf dem Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ______________ feststellen können.

Ich bitte Sie, die Frage zu klären und mir – gerne auch fernmündlich, per Fax oder E-Mail – Nachricht zu geben.

Wenn ich bis zum ________ [Datum] nichts von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass Sie das Hausgeld nicht zahlen können oder wollen. Für diesen Fall müsste ich gegen Sie die üblichen Schritte unternehmen. Sollten Sie eine Rücksprache mit mir suchen, zögern Sie nicht, mich zu den üblichen Bürozeiten nach vorheriger Ankünd...

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  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
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