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Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 1.3 Die Verbuchung von Hausgeldzahlungen

Dr. Oliver Elzer
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[1] Siehe dazu auch Horst/Fritsch, Forderungsmanagement Miete und WEG, Teil 2 Rn. 102 ff.

1.3.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners

Nach § 366 Abs. 1 BGB kann der Hausgeldschuldner eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung treffen, welches Hausgeld getilgt sein soll. Leistet der Hausgeldschuldner das Hausgeld, das er seiner Ansicht nach schuldet, kurz vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, liegt darin in der Regel die stillschweigende Bestimmung, dass die gerade fällig werdende Hausgeldschuld getilgt werden soll.

 

Bestimmung für Hausgeldzahlung

Unklar ist, ob ein Hausgeldschuldner – etwa zur Abwendung einer Versorgungssperre[1] – eine Bestimmung treffen kann, dass ein Vorschuss der Kostentragung oder einer Rücklage dient.[2] Richtig ist, ihm das nicht zu erlauben, weil der Hausgeldschuldner einen einheitlichen Betrag schuldet.[3] Anders ist es, wenn die Wohnungseigentümer die Vorschüsse gesondert beschlossen haben.

[1] Siehe hierzu Elzer, Alternativen und Ergänzungen zum Hausgeldinkasso, Kap. 1 Einstellung von Versorgungsleistungen ("Versorgungssperre").
[2] KG Berlin, Beschluss v. 8.8.2005, 24 W 112/04, ZMR 2005 S. 905. Dazu Blankenstein, ZWE 2010, S. 318, 319 ff.
[3] Dazu BGH, Urteil v. 22.10.1998, VII ZR 167/97, NJW 1999 S. 417.

1.3.2 Keine Bestimmungen des Hausgeldschuldners

Trifft der Hausgeldschuldner keine Bestimmung, ist § 366 Abs. 2 BGB einschlägig.[1] Danach wird

  • zunächst die fällige Schuld,
  • unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geringere Sicherheit bietet,
  • unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere,
  • unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und
  • bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
  • Zahlungen auf einen Titel werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die Hauptforderung verrechnet.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, geg...

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