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Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 1.2.2 Lastschriftverfahren

Dr. Oliver Elzer
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Überblick

Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass sie am SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahren teilnehmen müssen.[1] Streitig ist, ob die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren nur für nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG angeordnete Vorschüsse bestimmt werden kann.[2] Ein schutzwürdiges Interesse des Wohnungseigentümers daran, dass sein Konto nur wegen gleichbleibender, regelmäßig zu leistender Beträge belastet wird, ist allerdings nicht erkennbar.[3]

Nimmt ein Wohnungseigentümer nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teil und schuldet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Verwalter für den Mehraufwand eine angemessene Sondervergütung[4], kann nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschlossen werden, dass es sich dabei um besondere Kosten der Verwaltung handelt, die der Wohnungseigentümer tragen muss, der sie auslöst.[5]

 

Musterbeschluss: Lastschriftverfahren[6]

TOP XX: Lastschriftverfahren

  1. Alle auf Zahlung gerichteten Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümer soll der Verwalter per Lastschrift auf das Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einziehen.
  2. Daher ist jeder Eigentümer verpflichtet, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, eine entsprechende schriftliche Lastschrifteinzugsermächtigung unter Bekanntgabe von Kontonummer, Bankverbindung, Bankleitzahl und Kontoinhaber zu erteilen. Die Einzugsermächtigung darf den Vorbehalt enthalten, dass die Abbuchung wegen Ansprüchen auf unregelmäßige oder außerordentliche Zahlungen mit einer Frist von mindestens ___ [2/3] Wochen vor der Abbuchung anzukündigen ist.
  3. Sofern Hausgeld nicht – wie beschlossen – im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden kann, weil eine Einzugsermächtigung nicht erteilt oder eine erteilte Ermächtigung widerrufen worden ist oder weil...

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