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Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 1 Anforderung des Hausgeldes

Dr. Oliver Elzer
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1.1 Überblick

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist es Aufgabe des Verwalters, das durch Beschluss begründete Hausgeld anzufordern. Der Begriff "Anforderung" meint alle notwendigen, geeigneten und erforderlichen außergerichtlichen Tätigkeiten zur Beitreibung des Hausgeldes.[1] Hiermit sind Zahlungsaufforderungen und – was unter Kap. 4 dargestellt wird – Mahnungen gemeint.[2] Einer weiteren Ermächtigung bedarf der Verwalter nicht.[3]

[1] BGH, Beschluss v. 17.6.2010, V ZB 26/10, NJW 2010 S. 2814 Rn. 10; Bruns, ZWE 2017, S. 347, 354.
[2] Greiner, ZWE 2015, S. 149, 151.
[3] Greiner, ZWE 2015, S. 149.

1.2 Art und Weise der Erfüllung

Schuldet ein Wohnungseigentümer Hausgeld, ist er berechtigt und verpflichtet, diese Verbindlichkeit in bar zu erfüllen, mithin durch Übereignung einer entsprechenden Anzahl von gesetzlichen Zahlungsmitteln.[1]

[1] BGH, Urteil v. 20.5.2010, Xa ZR 68/09, NJW 2015 S. 2719 Rn. 29.

1.2.1 Buchgeld

Da sich Barzahlungen nicht anbieten, gibt § 28 Abs. 3 WEG den Wohnungseigentümern die Kompetenz, im Wege des Beschlusses zu regeln, wie ein Wohnungseigentümer gegen ihn gerichtete Hausgeldansprüche erfüllt und erfüllen darf und wie mit Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Wohnungseigentümer verfahren wird. Die Wohnungseigentümer können nach § 28 Abs. 3 WEG zum einen beschließen, dass ein Wohnungseigentümer seine Schulden auch im Wege des Buchgeldes (= Geldforderungen gegen Kreditinstitute) erfüllen darf/muss.

1.2.2 Lastschriftverfahren

Überblick

Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass sie am SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahren teilnehmen müssen.[1] Streitig ist, ob die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren nur für nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG angeordnete Vorschüsse bestimmt werden kann.[2] Ein schutzwürdiges Interesse des Wohnungseigentümers daran, dass sein Konto nur wegen gleichbleibender, regelmäßig zu leistender B...

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