Fallbeispiel
Auf das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 entfielen für das Jahr 2021 insgesamt 2.400 EUR (12 x 200 EUR) als Vorschuss. Nach der Einzeljahresabrechnung entfallen auf das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 nur 2.280 EUR. Es hat mit Wirkung zum Oktober 2021 einen Eigentümerwechsel gegeben. Weder der ehemalige Wohnungseigentümer Y noch der jetzige Wohnungseigentümer Z haben die Vorschüsse erfüllt. Würde man beschließen, dass die Vorschüsse um 120 EUR angepasst werden, bliebe unklar, was Y und Z schulden.
Es ist daher entweder zu beschließen,
- dass sich der Vorschuss für den Monat Dezember von 200 EUR auf 80 EUR reduziert oder
- dass sich der Vorschuss für alle Monate von 200 EUR auf 190 EUR reduziert.
Diesen zweiten Beschluss halte ich selbst für ordnungsmäßig. Ein Anlass, nur Z zu entlasten, ist nicht erkennbar.
Sind Vorschüsse auf die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auf Rücklagen zu zahlen, sollte man am besten weiter differenzieren.
Musterbeschluss: Anpassung
Es werden folgende Anpassungen der monatlichen Vorschüsse für das Jahr ___ in Euro bestimmt:
Wohnungseigentum Nr. |
Anpassung zur Kostentragung |
Anpassung zur Rücklage Y |
Anpassung zur Rücklage Z |
1 |
statt 342 jetzt 300 |
statt 50 jetzt 44 |
statt 8 jetzt 6 |
2 |
(...) |
(...) |
(...) |
3 |
(...) |
(...) |
(...) |
4 |
(...) |
(...) |
(...) |