Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum (WEMoG) / 4.2.2 Fassung des Beschlusses

Dr. Oliver Elzer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Bei einem Beschluss, mit dem die Vorschüsse angepasst werden, muss meines Erachtens klargestellt werden, welche Forderungen im Einzelnen erlöschen. Die Unterscheidung hat Bedeutung für einen Eigentümerwechsel.

 

Fallbeispiel

Auf das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 entfielen für das Jahr 2021 insgesamt 2.400 EUR (12 x 200 EUR) als Vorschuss. Nach der Einzeljahresabrechnung entfallen auf das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 nur 2.280 EUR. Es hat mit Wirkung zum Oktober 2021 einen Eigentümerwechsel gegeben. Weder der ehemalige Wohnungseigentümer Y noch der jetzige Wohnungseigentümer Z haben die Vorschüsse erfüllt. Würde man beschließen, dass die Vorschüsse um 120 EUR angepasst werden, bliebe unklar, was Y und Z schulden.

Es ist daher entweder zu beschließen,

  • dass sich der Vorschuss für den Monat Dezember von 200 EUR auf 80 EUR reduziert oder
  • dass sich der Vorschuss für alle Monate von 200 EUR auf 190 EUR reduziert.

Diesen zweiten Beschluss halte ich selbst für ordnungsmäßig. Ein Anlass, nur Z zu entlasten, ist nicht erkennbar.[1]

Sind Vorschüsse auf die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und auf Rücklagen zu zahlen, sollte man am besten weiter differenzieren.

Musterbeschluss: Anpassung

Es werden folgende Anpassungen der monatlichen Vorschüsse für das Jahr ___ in Euro bestimmt[2]:

 

Wohnungseigentum

Nr.
Anpassung zur Kostentragung Anpassung zur Rücklage Y Anpassung zur Rücklage Z
1 statt 342 jetzt 300 statt 50 jetzt 44 statt 8 jetzt 6
2 (...) (...) (...)
3 (...) (...) (...)
4 (...) (...) (...)
[1] Siehe auch Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, 2020, Rn. 862.
[2] Eine Anpassung der Rücklagen ist möglich, dürfte aber eine Ausnahme sein: Die Rücklagen dienen nicht der Bewirtschaftung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Beschluss über "den Wirtschaftsplan" ist gültig
Finanzplanung
Bild: Haufe Online Redaktion

Beschließen die Wohnungseigentümer "den Wirtschaftsplan", ist dies so auszulegen, dass sie damit nur die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Vorschüsse festlegen wollen – so wie es § 28 Abs. 1 WEG seit der WEG-Reform vorsieht.


BGH: Genehmigung der "Jahresabrechnung" ist gültig
Mehrfamilienhaus mit Solarzellen
Bild: Wolfgang Cibura - stock.adobe.com

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung als Ganzes ist in der Regel so auszulegen, dass damit nur die Abrechnungsspitzen festgelegt werden sollen, so wie es § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG seit der WEG-Reform vorsieht.


BGH: Zweitbeschluss über Hausgeldvorschüsse ist zulässig
Modell-Haus Taschenrechner Geld im Hintergrund Wohngeld
Bild: Alexander Stein/Pixabay

Eine gesetzliche oder vereinbarte Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer erstreckt sich auf eine erneute Beschlussfassung über eine bereits geregelte Angelegenheit. Auch nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres können die Eigentümer Zweitbeschlüsse über Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan fassen. 


Haufe Shop: Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Bild: Haufe Shop

Die Wertermittlung soll den aktuellen Verkehrswert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks feststellen und ihn so darlegen, dass die einzelnen Schritte und das Ergebnis nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Dieses Buch zeigt Ihnen alle notwendigen Schritte, um ein fundiertes Gutachten zu erstellen.


Hausgeldforderungen im Wohn... / 4.2.1 Vorschüsse
Hausgeldforderungen im Wohn... / 4.2.1 Vorschüsse

Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Vorschusses entsteht nicht bereits durch eine Zahlung, für die kein Bedarf besteht oder durch eine Einnahme der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für einen Rückzahlungsanspruch bedarf es vielmehr eines ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren