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Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum (WEMoG) / 3.3.2.3 Beschluss über Haftungsklausel

Dr. Oliver Elzer
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Ein Beschluss über eine Haftungsklausel wäre nichtig.[1] Nach h. M. können die Wohnungseigentümer hingegen eine Erwerberhaftung beschließen, wenn der Beschluss auf einer Öffnungsklausel (einer Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 WEG) beruht, die den Wohnungseigentümern für den Beschluss einer Haftungsklausel eine Rechtsmacht einräumt (siehe auch § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG). Ein solcher Beschluss muss für eine Wirkung gegen Sondernachfolger wegen § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG im Grundbuch eingetragen werden.[2] Schulden des ausgeschiedenen Eigentümers können mithilfe dieser Öffnungsklausel dem Rechtsnachfolger zugewiesen werden.

Nach der neueren Rechtsprechung zu Öffnungsklauseln[3] sollte man allerdings weiterhin misstrauisch sein, ob auch der Bundesgerichtshof eine beschlossene Haftung aufgrund einer Öffnungsklausel als möglich ansehen wird.

[1] BGH, Urteil v. 9.3.2012, V ZR 147/11, NJW 2012 S. 2797 Rn. 11; BGH, Urteil v. 2.12.2011, V ZR 113/11, NZM 2012 S. 159 Rn. 10.
[2] AG Charlottenburg, Urteil v. 14.5.2009, 74 C 30/09, MittBayNot 2010 S. 45.
[3] Siehe nur BGH, v. 12.4.2019, V ZR 112/18, NJW 2019 S. 2083.

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