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Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum / 1.6 Vorschüsse auf eine Sonderumlage

Dr. Oliver Elzer
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Durch einen auch auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beruhenden Beschluss, Vorschüsse auf eine Sonderumlage zu verlangen, muss mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, welchen Vorschuss ein Wohnungseigentümer schuldet.[1] Er muss die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig bestimmen.

Inhalt

Aus dem Beschluss müssen sich der Umlageschlüssel und der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Anteil betragsmäßig ergeben. Nur im Ausnahmefall ist es möglich, dass der Beschluss selbst nur den Verteilungsmaßstab und die Gesamthöhe, nicht aber die Einzelbeträge festlegt. Dies ist der Fall, wenn der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Teilbetrag durch eine einfache Rechenoperation aufgrund des im Beschluss benannten Umlageschlüssels zu ermitteln ist. Die Höhe einer Sonderumlage hat sich am geschätzten Finanzbedarf, also nach dem Anlass der Erhebung auszurichten. Auch dabei ist eine großzügige Handhabung zulässig. Wegen der Unsicherheiten, welche Mittel genau notwendig sind, besitzen die Wohnungseigentümer wie bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans für die genaue Höhe einer Sonderumlage Ermessen.[2]

Beschlussmuster: Sonderumlage

 

Musterbeschluss: Sonderumlage

TOP XX: Sonderumlage für Reparatur der Fassade

  1. Zur Finanzierung der unter TOP ___ beschlossenen Reparatur der Fassade wird eine Sonderumlage in Höhe von insgesamt _____ EUR bestimmt.
  2. Die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Teilbeträge sind nach Miteigentumsanteilen[3] zu berechnen. Die jeweilige Höhe ergibt sich wie folgt: [Tabelle mit den Spalten: Nummer des Wohnungseigentums gemäß Aufteilungsplan, Name des Eigentümers und Anteil pro Wohnungseigentum].
  3. Die Sonderumlage ist mit dem Tag der Beschlussfassung (______ (Datum)) fällig und spätestens...

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