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Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum / 1.3.2 Fortgeltung der Vorschüsse

Dr. Oliver Elzer
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1.3.2.1 Problemaufriss

Die durch Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmten Vorschüsse sind die Anspruchsgrundlage für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, von den Wohnungseigentümern das Hausgeld zu verlangen. Vor diesem Hintergrund liegt es mehr als nahe, dass die Wohnungseigentümer die Vorschüsse grundsätzlich vor Beginn des entsprechenden Kalenderjahres beschließen, damit diese Anspruchsgrundlage vom Anfang des Jahres an besteht. Sieht man es so, ist der Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG vom Verwalter spätestens am Ende des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Kalenderjahr vorausgeht.

So wird es im Schrifttum auch teilweise vertreten.[1] Nach überwiegender Ansicht hält es sich hingegen auch dann noch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Vorschüsse auf einer in den ersten 6 Monaten des Jahres abgehaltenen Versammlung mit Rückwirkung zum Jahresanfang beschlossen werden.[2]

[1] Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 28 Rn. 29; siehe auch Staudinger/Häublein, WEG, 2018, § 28 Rn. 138.
[2] Siehe nur Bärmann/Becker, WEG, 14. Auflage, § 28 Rn. 13.

1.3.2.2 Liquiditätslücke

Folgt man der h. M., kann es trotz einer ordnungsmäßigen Verwaltung und der jährlichen Vorlage von Plänen zu einer Liquiditätslücke[1] kommen. Diese entsteht, wenn die Vorschüsse z. B. mit dem Jahr 2021 enden, neue Vorschüsse aber erst im Sommer des Jahres 2022 beschlossen werden. Denn dann schulden die Wohnungseigentümer für ein halbes Jahr in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage kein Hausgeld.

Um diese Liquiditätslücke auszuschließen, wird – auf dem Boden der h. M. – in der Regel bestimmt, dass der Beschluss über die Vorschüsse vorübergehend fortgelten soll.[2] Für diesen Beschluss gibt es auch eine Beschlusskompetenz.[3]

 

Musterbeschluss: Fortgeltung der Vorschüsse

TOP: XX Fortgeltung der Vorschüsse

Die von den Wohnungseigentümern gesc...

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