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Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum / 1.2 Grundlagen zum Hausgeldbeschluss

Dr. Oliver Elzer
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1.2.1 Überblick

Für einen Anspruch auf Hausgeld im engeren und im weiteren Sinne bedarf es eines auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG oder § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beruhenden Beschlusses (des "Hausgeldbeschlusses").[1] Erst durch diesen Hausgeldbeschluss werden im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers begründet.[2] Vor Beschlussfassung fehlt es an einer Forderung.[3]

[1] BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 279/17, NZM 2019 S. 415 Rn. 19; BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 279/17, NZM 2019 S. 415 Rn. 19; Greiner, ZWE 2015, S. 149, 151.
[2] BGH, Urteil v. 14.12.2018, V ZR 309/17, NJW 2019 S. 988 Rn. 8; BGH, Urteil v. 10.2.2017, V ZR 166/16, NZM 2017 S. 445 Rn. 7.
[3] BGH, Urteil v. 20.11.1992, V ZR 279/91, ZMR 1993 S. 176, 177.

1.2.2 Bestimmtheit des Hausgeldbeschlusses

1.2.2.1 Allgemeines

Ein "Hausgeldbeschluss" muss, wie jeder Beschluss[1], "bestimmt" genug gefasst werden.[2] Ein Beschluss ist in diesem Sinne "bestimmt", wenn er aus sich heraus genau, klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, was gilt.[3] Einem Beschluss fehlt hingegen die Bestimmtheit, wenn er keine sinnvolle, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält. Damit ein Beschluss "bestimmt" ist, muss er so ausführlich wie nötig beschreiben, was gelten soll. Lässt sich ein Gegenstand im Beschluss selbst nur schlecht oder gar nicht oder nur ungenau oder nur widersprüchlich darstellen, bedarf es für die Bestimmtheit in der Regel einer Beschluss-Anlage. Ein Beschlusstext kann daher selbst kurz sein und zur näheren Erläuterung ausdrücklich auf eine Anlage Bezug nehmen.[4] Nimmt ein Beschluss auf eine Anlage Bezug, die weder Teil des Beschlusstextes noch der Niederschrift ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass die Anlage zweifelsfrei bestimmt ist.[5] Die Publizität der auch gegen Sonderrechtsnachfolge...

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