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Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum / 1 Die Entstehung einer Hausgeldforderung

Dr. Oliver Elzer
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1.1 Beschluss der Wohnungseigentümer

Mit dem Begriff "Hausgeld", andere sprechen von "Wohngeld", sind die von den Wohnungseigentümern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG geschuldeten Mittel angesprochen. Kein "eigentliches" Hausgeld sind Nachschüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sowie Vorschüsse auf eine Sonderumlage, sei es, um eine Liquiditätskrise zu meistern, um eine Baumaßnahme zu finanzieren oder aus anderen Gründen. Solche Zahlungen kann man allerdings als Hausgeld "im weiteren Sinne" ansehen.

1.2 Grundlagen zum Hausgeldbeschluss

1.2.1 Überblick

Für einen Anspruch auf Hausgeld im engeren und im weiteren Sinne bedarf es eines auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG oder § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beruhenden Beschlusses (des "Hausgeldbeschlusses").[1] Erst durch diesen Hausgeldbeschluss werden im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers begründet.[2] Vor Beschlussfassung fehlt es an einer Forderung.[3]

[1] BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 279/17, NZM 2019 S. 415 Rn. 19; BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 279/17, NZM 2019 S. 415 Rn. 19; Greiner, ZWE 2015, S. 149, 151.
[2] BGH, Urteil v. 14.12.2018, V ZR 309/17, NJW 2019 S. 988 Rn. 8; BGH, Urteil v. 10.2.2017, V ZR 166/16, NZM 2017 S. 445 Rn. 7.
[3] BGH, Urteil v. 20.11.1992, V ZR 279/91, ZMR 1993 S. 176, 177.

1.2.2 Bestimmtheit des Hausgeldbeschlusses

1.2.2.1 Allgemeines

Ein "Hausgeldbeschluss" muss, wie jeder Beschluss[1], "bestimmt" genug gefasst werden.[2] Ein Beschluss ist in diesem Sinne "bestimmt", wenn er aus sich heraus genau, klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, was gilt.[3] Einem Beschluss fehlt hingegen die Bestimmtheit, wenn er keine sinnvolle, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält. Damit ein Beschluss "bestimmt" ist, muss er so ausführlich wie nötig beschreiben, was gelten soll. Lässt sich ein Gegenstand im Beschluss selbst nur schlecht oder gar nicht oder nur ...

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