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Hausgeld und Hausgeldverzug (FAQs) /   Verwaltervertrag

Dr. Oliver Elzer
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Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten der Verwaltung durch Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG). Wäre es vorstellbar, die (weiteren) Rechte und Pflichten stattdessen im Verwaltervertrag zu regeln und anschließend diesen Vertrag durch Beschluss genehmigen zu lassen?

Im Genehmigungsbeschluss über den Verwaltervertrag kann eine beschlussweise Ermächtigung liegen, soweit der Verwaltervertrag eine Ermächtigung enthält. So liegt es, wenn den Wohnungseigentümern, die mit "Ja" gestimmt haben, beim Genehmigungsbeschluss über den Verwaltervertrag bewusst ist, dass sie zugleich nach § 27 Abs. 2 WEG eine Erweiterung der Verwalterbefugnisse nach § 27 Abs. 1 WEG beschließen. Nur so ist die erforderliche Transparenz gewährleistet und die Regelung durch Einsicht in die Beschluss-Sammlung klar ersichtlich.

Fehlt es hieran, billigen die Wohnungseigentümer mit dem Genehmigungsbeschluss gegenüber dem Verwaltervertrag zwar dessen Inhalte, erteilen dem Verwalter aber keine Entscheidungsmacht. Ein Indiz ist, wenn der Genehmigungsbeschluss in die Beschluss-Sammlung aufgenommen wurde. Ein weiteres Indiz ist eine in der Niederschrift dokumentierte Diskussion, welche Rechte der Verwalter im Einzelnen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haben soll.

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