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Hausgeld und Hausgeldverzug (FAQs) /   Sondervergütung

Dr. Oliver Elzer
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Kann der Verwalter eine Sondervergütung für Mehraufwand bei säumigen Zahlern verlangen, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen oder im Fall der Teilnahme am Lastschriftverfahren, wenn es zu Rücklastschriften kommt?

Es ist nach h. M. möglich, für die Nichtteilnahme von Wohnungseigentümern an einem Lastschriftverfahren bzw. Rücklastschriften im Verwaltervertrag eine Sondervergütung für die Verwaltung vorzusehen. Denn nach h. M. bietet das Lastschriftverfahren zum Einzug des Hausgelds Rationalisierungsvorteile, wohingegen aufseiten des Zahlungspflichtigen keine beachtlichen Nachteile bestünden.

Mit der Frage wird ferner das logisch sogar vorrangige Problem angesprochen, ob ein Wohnungseigentümer überhaupt verpflichtet ist, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Hier gilt die klassische Antwort der Juristen: Es kommt darauf an. Denn die Wohnungseigentümer können vereinbaren oder nach § 28 Abs. 3 WEG beschließen, wie Forderungen zu erfüllen sind. Sie können daher auch bestimmen, dass ein Wohnungseigentümer an einem Lastschriftverfahren teilnehmen muss. Fehlt es hingegen an einer entsprechenden Bestimmung, steht es einem Wohnungseigentümer frei, wie er die Hausgeldforderungen der GdWE erfüllt. Eine Regelung im Verwaltervertrag ist für ihn nämlich unerheblich. Denn diese Verpflichtung bindet den Wohnungseigentümer als Vertrag zu seinen Lasten nicht.

 

(Folgefrage zur vorstehenden) Warum wird der Verwaltervertrag in seinen Gestaltungsmöglichkeiten so eingeschränkt?

Diese These stimmt so nicht. Der Verwaltervertrag ist eben kein Ort, Pflichten der Wohnungseigentümer zu bestimmen. Er ist ferner kein Ort, einen Beschluss der Wohnungseigentümer zu fassen.

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